Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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acht Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den zweiten und 
vier Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold für den dritten Preis. 
. 11. 
Eigenthümer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Theil wird, deren Pferde 
a er nach ihren Leistungen gleichwohl als wettkampffaͤhig erkannt worden, erhalten 
einen Reisekosten-Ersatz von dreißig Kreuzern fuͤr jede Stunde der vorschriftmaͤßig 
Eben F. 5) nachzuweisenden Entfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und eine 
Ensschädigung von einem Gulden für die Kosten des Aufenthalts an leterem Orte. 
6 12. 
Jeder Preisbewerber -sep es nun um die Rennpreise oder um die landwirth- 
schaftlichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Anspruͤche am Tage des Festes spaͤte 
ens Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der fuͤr die betreffende Thier- 
gattung angewiesenen Stelle einzufinden. 6 
K. 15. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags eilf Uhr ihren Anfang. 
S. 14. 
1 Alle diejenigen Landwirhe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise 
fpruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder an- 
ren Hausehieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung 
esselben zu Befoͤrderung der gemeinnuͤtzigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
C. 15. 
Sur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder 
kommenheit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums 
dig sind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden. 
K. 16. 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besiher ausgezeichneter Fabrikate, Werk- 
e, Maschinen te. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum 
anschaulichen Kenntniß zu bringen. 
C. 17. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der Außere Umkreis der Rennbahn, son- 
4 auch die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Prelseverthei- 
ag, geoͤffnet. 
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