Full text : Europäischer Geschichtskalender. Dritter Jahrgang. 1862. (3)

48  Das  Reich  kein  Bund,  sondern  ein  Staat.

indes  die  gesetzliche  Feststellung  der  Derwendung  dieser  Summe
im  einzelnen  durch  die  baperische  Landesgesetzgebung  erfolgt;

7.  eine  verfassungsmäßige  Aus  nahmestellung  hat  Bayern
endlich  noch  in  Sachen  der  Heimatsgesetzgebung  gemäß  RV.
Art.  4  Siff.  1;  demgemäß  gilt  die  Reichsgesetzgebung  über  Aufhebung
  der  polizeilichen  Beschränkungen  der  SEheschließung  (Ges.  v.
4.  Mai  1868)  und  insbesondere  die  Reichs-Armengesetzgebung  (Ges.
v.  6.  Juni  1870,  neue  Fassung  v.  12.  März  1808)  in  Bapern  nicht.

Ob  zur  Erteilung  der  für  Abänderung  der  vorbezeichneten
Ausnahmerechte  reichsverfassungsmäßig  erforderlichen  „Sustimmung
  des  berechtigten  Bundesstaates“  eine  Mitwirkung  der
einzelstaatlichen  Dolksvertretung  rechtlich  erforderlick  sei,  besmmt
sich  nicht  nach  Reichsrecht,  sondern  ausschließlich  nach  Candesrecht.
  Die  von  den  Ministern  v.  Lutz  (Bapern)  und  v.  Wittnacht
  (Württemberg)  in  parlamentarischen  Verhandlungen,  von
v.  Seydel  in  der  Literatur  mit  großer  Schärfe  vertretene  An.
sicht,  es  widerspreche  eine  solche  Mitwirkung  der  Landtage  der
Reichsverfassung,  entbehrt  nicht  nur  jeder  positiven  Grundlage
in  dieser,  sondern  steht  im  Gegensatz  zu  den  verfassungsmäßigen
Grundlagen  des  Bundesrates  und  der  den  Bevollmächtigten  zum
Bundesrat  zu  erteilenden  landesrechtlichen  Instruktion.

Nach  Maßgabe  dieser  Vorschriften  ist  die  Staatstätigkeit
der  Einzelstaaten  bedingt  durch  den  Rechtsgrundsatz  des  Art.  78
Abs.  1.  Alle  Schriftsteller  von  Bedeutung,  abgeselten  von  Sevdel,
sind  demgemäß  auch  einig,  daß  das  Reich  souverän  ist,  die
Einzelstaaten  nicht  mehr  souverän  sind.  Wenn  infolge  dieses
Resultates  die  Mehrzahl  der  Schriftsteller  die  Souveränität  als
Essentiale  des  Staatsbegriffes  preisgibt  (s.  oben  S.  34  unten)
und  um  den  Staatscharakter  der  Einzelstaaten  zu  erhalten,  die
Unterscheidung  macht  zwischen  souveränen  und  nichtsouveränen
Staaten,  so  halte  ich  das  für  eine  Derlegenheits=  und  Scheinkonstruktion,
  auf  die  irgend  besonderen  Wert  zu  legen  ich  nicht
in  der  Lage  bin.  Im  Rahmen  der  universalgeschichtlichen  Entwickelung
  haben  die  deutschen  lleinstaaten,  aber  auch  unsere
deutschen  Mittelstaaten  kein  Anrecht  auf  die  selbständige  souveräne
Staatseristenz,  weil  sie  die  c##oxe#ta  im  aristotelischen  Sinne  nicht
haben,  sondern  ihr  Staatscharakter  ist,  wie  dies  einst  Abraham
LCincoln  den  Sezessionsstaaten  in  Amerika  zurief,  ein  Stück  des
Staatscharakters  der  Gesamtheit.  Darin  liegt  nichts  Demütigendes,
geschweige  denn  Entwürdigendes  für  die  deutschen  Einzelstaaten.