Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6. (6)

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Unternehmer  ist  mangels  anderweiter  Vereinbarung  zur  Unterhaltung
  und  Wiederherstellung  der  benutzten  Wegeteile  verpflichtet
und  hat  auf  Verlangen  für  diese  Verpflichtung  Sicherheit  zu  bestellen.
  Dasselbe  gilt  bei  Kreuzungen  und  der  Höhenlage  der  Wege
ichiich  der  von  dem  Ubergang  in  Anspruch  genommenen  Wegeflächen


84.
Sicherung  der  benachbarten  Grundstücke.

Unternehmer  ist  zur  Herstellung  der  Anlagen  (Uberfahrten,
Triften,  Einfriedigungen,  Bewässerung  und  Vorflutanlagen  usw.,
vergl.  Enteignungsgesetz  vom  23.  März  1896  §  13)  verpflichtet,
welche  zur  Sicherung  der  benachbarten  Grundstücke  gegen  Gefahren
und  Nachteile  oder  im  öffentlichen  Interesse  von  uns  für  erforderlich
  erachtet  werden,  desgleichen  zur  Unterhaltung  dieser  Anlagen,
soweit  diese  über  den  Umfang  der  bestehenden  Verpflichtungen  zur
Unterhaltung  vorhandener  demselben  Zwecke  dienenden  Anlagen
hinausgeht.

Auch  nach  Feststellung  des  Bauplans  bleibt  die  Anordnung
solcher  Anlagen,  die  sich  nachträglich  als  notwendig  herausstellen,
vorbehalten.

Die  Anordnung  von  Schutzanlagen  gegen  vom  Bahnbetrieb
drohende  Feuersgefahr,  insbesondere  von  Schutzstreifen  und  deren
Behandlung  bei  der  Berührung  von  Forsten,  bleibt  vorbehalten.

Im  übrigen  sind  die  vom  Ministerium  unter  Berücksichtigung
der  besonderen  örtlichen  Verhältnisse  zu  erlassenden  Vorschriften  zu
Grunde  zu  legen.  |

5.

Anschlußgleise.

Unternehmer  ist  verpflichtet,  die  Einführung  von  Anschlußgleisen
für  den  Privatverkehr  sowie  den  Anschluß  anderer  Bahnen  jederzeit
  zu  gestatten.  Art  und  Ort  der  Einführung  sowie  die  Feststellung
  der  Bedingungen  unterliegen  diesseitiger  Genehmigung.
Über  die  für  Benutzung  und  Anderung  ihrer  Anlagen  dem  Unternehmer
  zu  leistenden  Vergütung  ist  der  Rechtsweg  zulässig.