Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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45. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
— — 
  
Freitag den 18. September 1800. 
Inhalt. 
##ntgliche Dekrete. Keine. 4 » · . 
erfügnugen der Departements. Verfügung, betreffend die von den Baueigenthümern, Bauhand- 
werksleuten und Polizeibehörden in Beziehung auf Neubauten, Bauveränderungen und Reparaturen zu 
beobachtenden Vorschriften. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departemente. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die von den Baueigenthümern, Bauhandwerksleuten und Polizeibehörden in 
eziehung auf Neubauten, Bauveränderungen und Reparaturen zu beobachtenden Vorschriften. 
Bei der haͤufigen Uebertretung der in Beziehung auf neue Vauten, Bauver- 
nderungen und Ausbesserungen bestehenden Vorschriften sindet man sich veranlaßt, 
ieselben in nachstehender Zusammenstellung in Erinnerung zu bringen. 
1) Wer innerhalb oder außerhalb der Ortschaften ein neues Bauwesen vor- 
nehmen will, ist schuldig, von seinem Vorhaben dem Ortsvorsteher Anzeige 
zu machen. 
Eine Ausnahme von dieser Vorschrift findet nur bei einfachen Bauten, 
Bogengängen, Schuppen auf Freipfosten, die in Gärten oder Weinbergen 
oder sonst auf dem Felde errichtet werden, so wie bei Gartenhäusern mit 
nicht gemauerten oder geriegelten Wänden und bei Geschirrhütten Statt.
	        
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