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abweicht, wird mit den gesetzlichen Strafen, vorbehaͤltlich der in einzelnen
Faͤllen etwa verwirkten hoͤheren Strafe, belegt.
Diese Strafen finden gegen den Bauherrn und gegen die Bauhandwerks-
leute gleiche Anwendung. « .
Ueberdieß hat der Bau-Eigenthuͤmer die Anordnung des Wiederabbruchs
des eigenmaͤchtig oder vorschriftwidrig gefuͤhrten Baues zu erwarten.
9) Jeder Handwerksmann ist verbunden, wenn ihm der Bau-Eigenthuͤmer an-
muthet, vorstehenden Bestimmungen zuwider zu handeln, davon sogleich dem
Ortsvorsteher Anzeige zu machen.
10) Die oͤrtliche Bau- und Feuerschau hat in jedem einzelnen Falle die Voll“-
ziehung der ertheilten Bauvorschriften zu überwachen.
In Fällen, in welchen die Bau-Erlaubniß von dem Bezirksamte oder
der Kreisregierung ausgegangen ist, hat neben der Bauschau auch das Be-
zirksamt (Ministerial-Verfügung vom 16. Juni 1835, Ergänz. Band zum
Reg. Blatt S. 284) sich des Vollzugs der ertheilten Bauvorschriften zu ver'
sichern. «
Außerdem wird dem Ortsvorsteher besonders zur Pflicht gemacht, jedes
neue Bauwesen und jede Bauveränderung während der Ausführung forg“
fältig zu beaufsichtigen und gegen jede Verfehlung sogleich einzuschreiten-
11) Die vorstehenden Vorschriften finden unter den näheren Bestimmungen der
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 50. Ja-
nuar 1857 (Reg. Blatt S. 66, 67) auch auf die Bauwesen der Staats-
Finanz-Verwaltung Anwendung.
Die zu beobachtenden Bauvorschriften sind in solchen Fällen de
treffenden Cameralamte zu eröffnen.
12) In Beziehung auf die Restdenzstadt Stuttgart und die Stadt Cannstadt
wird auf die für diese Städte bestehenden besonderen Verordnungen verwiesen-
Von gegenwärtiger Verfügung wird jedem Bezirkspolizeiamte eine zureichende
Anzahl Abdrücke zu dem Zwecke zugestellt werden, um jedem in seinem Bezirke be-
sindlichen Meister des Maurer= und Zimmer-Handwerks ein Exemplar davon zuzu'
stellen.
Stuttgart den 9. September 1800. Schlaper.
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