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lassung unnoͤthiger Bittschriften, enthalten ist,
wird besonders wiederholt, und beigefuͤgt, daß
weder auf Anleihens-Tabellen, welche von
den Partheien, besonders unverschlossen, ohne
Berichte übergeben werden, weder auf Anlangen
mit bloßen Attestaten eine Enrschliessung
wird genommen werden.
§. 6. Da gegen das Ende eines Monats,
besonders im Frühlinge und im Herbste, wo
sehr häufige Anleihen zum Ankaufe des Saamen=
Gstreides gesucht werden, so viele Anleihens-Tabellen
können zusammen kommen,
daß es nicht möglich seyn würde, bis zum 4.
des künftigen Monats sie alle mit der nöthigen
Würdigung in die Darstellung aufnehmen
zu können; so wird hiemit bemerkt, daß jene
Anleihens Gesuche, welche nicht bis zum 20.
des lausenden Monats in der vorschriftmäßigen
Art hierorts werden eingereicht seyn, für
jenes Monat nicht mehr in die Darstellung
werden ausgenommen werden. Hienach haben
sich sowohl die Obrigkeiten, als die administrativen
Unterbehörden mit der Verfassung
und mit der Einsendung der Tabellen zu richten;
diejenigen aber, wesche Anleihen bedürsen,
sich zeitig zu melden, und besonders die
Gesuche um Anleihen zum Ankaufe des Saamen=
Getreides nichr, wie es bisher sehr oft
geschah, bis zum Ende der Saat-Zeit zu verschieben.
.
§.7.JnbekNegechatjedeJurisdib
tions-BehökdeübekalleAnleil)eno-Gesuche
fuͤr die treffenden administrativen Unterbehoͤrden
in jedem Monate nur eine Anleihens-Tabelle
zu verfassen. Sollten jedoch mehrere
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muͤssen verfaßt werden, so sind wenigst diese
von der admunistrativen Behörde in der Regel
alle zugleich gegen den obenbemerkten Termin
hieher einzusenden.
. . Obschon auher der monatlichen Zusammenstellung
kein Anleihens-Gesuch zue
allerhochsten Genehmigung darf vorgelege
werden; so haben Seine königliche Majestät
doch eine Ausnahme in jenem Falle allergnddigst
gestartet, wenn ein außerordentlicher
Unglückefall eine augenblickliche Unterstüzung
eines Unterthans nöthig macht. In solchen
Fällen also mag die Einberichtung außer der
Ordnung geschehen.
6. 9. Damit bei der Verfassung der Anleihens-Tabellen
mir mehr Gleichförmigkelt
und Bestimmeheit verfahren werde; so haben
sich alle Jurisdiktions-Behörden nach dem
beigefügten Formulare zu achten. Man hat
hierin zwei Beispiele, für einen Landmann,
und einen Bürger, aufgestellt. Sollte bei
einem Kapitalsucher die Jurisdiknons = Be
hörde eine Anmerkung nöthig finden, so ist
dieselbe gleich bei diesem Kapttalsucher nach
der Quere der Tabelle darunter zu sezen.
H. ro. Alle Tabellen müssen wenigst auf esnem
gewöhnlichen ganzen Bogen geschrieben
seyn. Man versteht sich, daß dazu nur gute,
leserliche Handschriften gebraucht, und nicht,
wie bisher manchmal geschehen ist, Tabellen
eingeschickt werden, in welchen Korrekturen,
unleserliche Namen, und selbst offenbare Widerfprüche
zu finden sind.
§. 11. Jede Anleihens-Tabelle ist von
der Jurisdiktions-Behörde zu unterzeichnen,