Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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50. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Dienstag den 20. Oktober 1840. 
—. - «—--—--—- -——--—-— ----- 
Inhalt. J 
Königl. Dekrete. Königliche Verordnung, ein Verbot der Ausfuhr von Pferden über die Zollvereins= 
gränze betreffend. — Dienst Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Besehung der K. fürstlich Thurn= und Tarisschen Amtzgerichts- 
Aktuariate in Scheer und Ober-Marchthal. — Bekanntmachung, betreffend die Herabsehung des Kostpreises 
für die Gefangenen bei den Bezirksstellen. 
Dienst-Erledigungen. 
—. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
ein Verbot der Ausfuhr von Pferden über die Zollvereinsgränze betreffend. 
Wil h elm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Im Einverständnisse mit andern Staaten des Zollvereins haben Wir, nach An- 
börung Unseres Geheimen-Rathes, beschlossen und verordnen, wie folgt: 
" K. 1. 
Auf den Grund des Art. 3 des Zollgesetzes vom 15. Mai 1838 wird die Ausfuhr 
von Pferden uͤber die Jollvereinsgränze auf sechs Monate verboten.
	        
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