Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

* 54. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Samstag den 7. November 1840. 
—..-..-—""44 * 
Inhalt. 
Köntql. Dekrete. Ordens-Verleihung. — Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens.—Dienst-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Einsendung der Gebühren für 
das Regierungs-Blatt auf das Jahr 1841. — Bekanntmachung, betreffend die Herabsetzung des Kostpreises 
bei den Gefangenen-Transporten. — Nachtrag zu der Bekanntmachung der zu abademischen Studien für be- 
sähigt erklärten Jünglinge. — Verfügung in Betreff der verrufenen Scheidemünzen. — Verfügung, 
betreffend das Einsenden stark abgeschliffener vereinsländischer Scheidemünzen. — Bekanntmachung in 
Betreff einer zweiten höheren Dienstprüfung im Finanz-Departement. 
Dienst-Erledigung. 
Widerruflich angestellter Diener. 
—. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Ordens-Verleihung. 
Seine Königliche Mafestät haben nach höchstem Dekrete vom 2. d. M. 
an den Vice-Ordenskanzler, des Herrn Grafen Wilhelm v. Württemberg 
Erlaucht den Friedrichs-Orden zu verleihen geruht. 
B) Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens. 
Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekrete vom 5. d. M. 
an den Vice-Ordenskanzler, dem Commandanten der ersten Infanterie-Division, Ge- 
neral-Lieutenant v. Bangold, die nachgesuchte Erlaubniß gnädigst ertheilt, das 
ihm von des Großherzogs von Hessen K. Hoheit verliehene Großkreuz des Lude- 
wigs-Ordens anzunehmen und zu tragen. 
C) Dienst-Nachrichten. 
Seine Königliche Majestät haben vermäöge höchsten Dekrets vom 29. v. M. 
die Stelle eines Arbeitshaus-Verwalters zu Markgröningen, dem bisherigen Ver- 
weser derselben, Ober-Justiz-Assessor v. Röder, definitiv zu übertragen geruht. 
Sodann haben Höchstdieselben nach höchstem Dekrete vom 2. d. M. folgende 
Ernennungen bei der Infanterie vorzunehmen geruht:
	        
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