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Regierungs= Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Samstag den 7. November 1840.
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Inhalt.
Köntql. Dekrete. Ordens-Verleihung. — Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens.—Dienst-Nachrichten.
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Einsendung der Gebühren für
das Regierungs-Blatt auf das Jahr 1841. — Bekanntmachung, betreffend die Herabsetzung des Kostpreises
bei den Gefangenen-Transporten. — Nachtrag zu der Bekanntmachung der zu abademischen Studien für be-
sähigt erklärten Jünglinge. — Verfügung in Betreff der verrufenen Scheidemünzen. — Verfügung,
betreffend das Einsenden stark abgeschliffener vereinsländischer Scheidemünzen. — Bekanntmachung in
Betreff einer zweiten höheren Dienstprüfung im Finanz-Departement.
Dienst-Erledigung.
Widerruflich angestellter Diener.
—.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Ordens-Verleihung.
Seine Königliche Mafestät haben nach höchstem Dekrete vom 2. d. M.
an den Vice-Ordenskanzler, des Herrn Grafen Wilhelm v. Württemberg
Erlaucht den Friedrichs-Orden zu verleihen geruht.
B) Erlaubniß zur Annahme eines fremden Ordens.
Seine Königliche Majestät haben nach höchstem Dekrete vom 5. d. M.
an den Vice-Ordenskanzler, dem Commandanten der ersten Infanterie-Division, Ge-
neral-Lieutenant v. Bangold, die nachgesuchte Erlaubniß gnädigst ertheilt, das
ihm von des Großherzogs von Hessen K. Hoheit verliehene Großkreuz des Lude-
wigs-Ordens anzunehmen und zu tragen.
C) Dienst-Nachrichten.
Seine Königliche Majestät haben vermäöge höchsten Dekrets vom 29. v. M.
die Stelle eines Arbeitshaus-Verwalters zu Markgröningen, dem bisherigen Ver-
weser derselben, Ober-Justiz-Assessor v. Röder, definitiv zu übertragen geruht.
Sodann haben Höchstdieselben nach höchstem Dekrete vom 2. d. M. folgende
Ernennungen bei der Infanterie vorzunehmen geruht: