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die Hauptzollämter auf die &6. 2 u. 7 der Verordnung vom 31. December 1316
(Reg. Blatt von 1817, S. 15 ff.) hingewiesen, nach welchen die Kostenverzeichnisse,
sobald entweder der Betrag die Summe von 15 fl. übersteigt, oder der Fiscus die
Kosten zu übernehmen hat, in doppelter Ausfertigung der höheren Behörde zur
Dekretur vorzulegen sind.
G. 25.
Ueber die Frage: wer in einem bestimmten Falle Anbringer sey, oder welcher
Antheil an der Strafe ihm gebühre?7 ist in allen zweifelhaften und streitigen Fällen
von den Oberämtern oder Hauptzollämtern, welche das Straferkenntniß gefällt haben,
unter Vorlegung der Abten, an die Zolldirebtion zu berichten, welcher hierüber die
Entscheidung zusteht; auch sind im Laufe der Untersuchung alle Diejenigen, welche
voraussichtlich Ansprüche auf eine Anbringgebühr machen dürften, zu einer bestimmten
Erklckrung hierüber zu veranlassen.
5. 2.
Sowohl die Hauptzollämter, als die Oberämter haben über die von ihnen auf
freiwillige Unterwerfung der Angeschuldigren (oben 66. 9 u. 12) ausgesprochenen
S.trafen die Akten jedesmal sogleich zur Pröfung der Zolldirektion vorzulegen,
welche Entscheidungen, bei denen die gesetzlichen Voraussehungen nicht zutreffen, oder
gegen den Buchstaben des Geseßes die verwirkte Strafe nicht erkannt worden, als
nichtig aufzuheben befugt ist.
IV. Vollzug der Strafen.
g. 25.
Die Oberaͤmter haben uͤber die von ihnen selbst, so wie uͤber die von der Zoll-
Direktion erkannten Strafen, so weit diese durch die Oberaͤmter eroͤffnet werden, den
K. 2, beziehungsweise g. 5 der Verordnung vom 8. September 1829 gemaͤß, beson-
dere Verzeichnisse zu führen und innerhalb acht Tagen nach dem Abfluß eines jeden
Monats den Hauptzollämtern zum Einzuge der Strafen zu übergeben, auch den
Betrag derjenigen Strafen, welche sie selbst von den Gestraften erhoben haben, zu
übersenden.