Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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die  Hauptzollämter  auf  die  &6.  2  u.  7  der  Verordnung  vom  31.  December  1316
(Reg.  Blatt  von  1817,  S.  15  ff.)  hingewiesen,  nach  welchen  die  Kostenverzeichnisse,
sobald  entweder  der  Betrag  die  Summe  von  15  fl.  übersteigt,  oder  der  Fiscus  die
Kosten  zu  übernehmen  hat,  in  doppelter  Ausfertigung  der  höheren  Behörde  zur
Dekretur  vorzulegen  sind.

G.  25.

Ueber  die  Frage:  wer  in  einem  bestimmten  Falle  Anbringer  sey,  oder  welcher
Antheil  an  der  Strafe  ihm  gebühre?7  ist  in  allen  zweifelhaften  und  streitigen  Fällen
von  den  Oberämtern  oder  Hauptzollämtern,  welche  das  Straferkenntniß  gefällt  haben,
unter  Vorlegung  der  Abten,  an  die  Zolldirebtion  zu  berichten,  welcher  hierüber  die
Entscheidung  zusteht;  auch  sind  im  Laufe  der  Untersuchung  alle  Diejenigen,  welche
voraussichtlich  Ansprüche  auf  eine  Anbringgebühr  machen  dürften,  zu  einer  bestimmten
Erklckrung  hierüber  zu  veranlassen.

5.  2.

Sowohl  die  Hauptzollämter,  als  die  Oberämter  haben  über  die  von  ihnen  auf
freiwillige  Unterwerfung  der  Angeschuldigren  (oben  66.  9  u.  12)  ausgesprochenen
S.trafen  die  Akten  jedesmal  sogleich  zur  Pröfung  der  Zolldirektion  vorzulegen,
welche  Entscheidungen,  bei  denen  die  gesetzlichen  Voraussehungen  nicht  zutreffen,  oder
gegen  den  Buchstaben  des  Geseßes  die  verwirkte  Strafe  nicht  erkannt  worden,  als
nichtig  aufzuheben  befugt  ist.

IV.  Vollzug  der  Strafen.
g.  25.

Die  Oberaͤmter  haben  uͤber  die  von  ihnen  selbst,  so  wie  uͤber  die  von  der  Zoll-Direktion
  erkannten  Strafen,  so  weit  diese  durch  die  Oberaͤmter  eroͤffnet  werden,  den
K.  2,  beziehungsweise  g.  5  der  Verordnung  vom  8.  September  1829  gemaͤß,  besondere
  Verzeichnisse  zu  führen  und  innerhalb  acht  Tagen  nach  dem  Abfluß  eines  jeden
Monats  den  Hauptzollämtern  zum  Einzuge  der  Strafen  zu  übergeben,  auch  den
Betrag  derjenigen  Strafen,  welche  sie  selbst  von  den  Gestraften  erhoben  haben,  zu
übersenden.