56
denselben vorkommenden Flächenmaß-Veränderungen auch nur summarisch
von der Hauptsumme abgezogen oder zu derselben gerechnet.
6) Der Abgang und Zuwachs bei den einzelnen Parzellen ist jedes Jahr am
Schlusse des Nachtrags zusammenzutragen und durch Hinzurechnung und
beziehungsweise Abzug von der Gesammt-Markungsfläche dieselbe nach dem
neuesten Stande richtig zu stellen.
K. 153.
Aendern sich durch Uebereinkunft zwischen benachbarten Gemeinden oder auf
andere Weise die Markunge= und Steuer-Grenzen, so ist nicht nur am Schlusse des
Primär-Catasters bei der Zusammenstellung des Flächenmaßes davon, unter Hinwei-
sung auf den Ergänzungsband, Vormerkung zu machen, sondern es ist auch eine solche
Aenderung dem Oberamt und von diesem dem Steuer-Collegium anzuzeigen.
-
Der Nachtrag in dem Ergänzungsbande ist jedes Jahr im Monat Juli abzu-
schließen und von der Steuersat-Behdrde zu beurkunden.
KC. 15.
Der Uebertrag der in dem Ergänzungsbande enthaltenen Veränderungen in die
Güterbücher liegt dem Gerichts= oder Amts-Rotar ob. Er har denselben, unter ge-
nauer Angabe der neuen Nummerirung und Literirung, im Monat Juli jeden Jahrs
zu besorgen, und sich über den Vollzug durch Allegirung des Jahres und der Seite
des Güterbuchs in der Abtheilung C. des Ergänzungsbandes auszuweisen.
R. In den Flurkarten.
C. 16.
Die Nachträge der Aenderungen auf den Ergänzungskarten (&9. 2 u. 5) werden
durch den damit beauftragten Geometer (F. 6), auf den Grund der geometrischen
Aufnahmen und der Einträge in dem Ergänzungsbande zum Primär-Cataster voll=
zogen, zu welchem Behufe demselben von dem Ortsvorsteher die erforderlichen Akten
zuzustellen sind.
Kommen bei den bereits vorliegenden grometrischen Aufnahmen (§. 21) An-
stände oder Unrichtigkeiten vor, so hat der Geometer solche, nach vorgängiger Anzeige
bei dem Ortsvorstande, auf Kosten der Betheiligten, zu berichtigen.
m