Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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Zu den Arbeiten auf dem Felde ist dem Geometer von dem Gemeinderathe eine 
feldkundige Person, wo moglich aus der Zahl der Felduntergänger, beizugeben. 
. 17. 
Zu den Nachträgen auf den Karten werden in der Regel Kartenabdrücke vom 
gewöhnlichen Maßstab (der Längenfuß in 2500 Theile eingetheilt) verwendet, die 
den Gemeinden unentgeldlich abgegeben werden. Zu den Nachträgen in größeren 
Ortschaften erhalten dieselben besondere, in einem gröferen Maaßstabe angelegte Orts- 
plane. 
Sind die veränderten Parzellen so klein, daß dieselben eine deutliche Darstellung 
des neuen Bildes in den Ergänzungskarten nicht zulassen, so wird die Veränderung 
in besondere Beiblätter übertragen. 
Die in den Ergänzungskarten oder Beiblättern angezeigten Veränderungen sollen 
nicht nur das neue Bild und die Cultur-Verhältnisse der betreffenden Parzellen dar- 
stellen, sondern auch die neuen topographischen Nummern und Litern (#. 10) ent,- 
halten. # 
Für das dabei, so wie bei den geometrischen Aufnahmen zu beobachtende Ver- 
fahren wird eine besondere technische Anweisung erlassen werden. 
K. 18. 
Das periodische Nachtragen der Veränderungen auf den Ergänzungskarten wird 
auf den Antrag des Oberamts von dem Steuer-Collegium angeordnet und soll in 
den einzelnen Amtsbezirken der Regel nach von drei zu drei Jahren geschehen. 
K. 19. 
Das Geschäft des Nachtragens ist an den Orten selbst und in einer gewissen 
Reihenfolge zu besorgen. 
Die von dem Geometer vorzuschlagende Reihenfolge unterliegt der Pruͤfung und 
Genehmigung des Oberamts. 
Der Vollzug des Nachtrags ist in dem Erzanzungebante zum Primaͤr-Cataster 
in der Abtheilung C. durch Allegirung des Jahres, in dem derselbe erfolgte, an- 
zuzeigen. 
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