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Zu den Arbeiten auf dem Felde ist dem Geometer von dem Gemeinderathe eine
feldkundige Person, wo moglich aus der Zahl der Felduntergänger, beizugeben.
. 17.
Zu den Nachträgen auf den Karten werden in der Regel Kartenabdrücke vom
gewöhnlichen Maßstab (der Längenfuß in 2500 Theile eingetheilt) verwendet, die
den Gemeinden unentgeldlich abgegeben werden. Zu den Nachträgen in größeren
Ortschaften erhalten dieselben besondere, in einem gröferen Maaßstabe angelegte Orts-
plane.
Sind die veränderten Parzellen so klein, daß dieselben eine deutliche Darstellung
des neuen Bildes in den Ergänzungskarten nicht zulassen, so wird die Veränderung
in besondere Beiblätter übertragen.
Die in den Ergänzungskarten oder Beiblättern angezeigten Veränderungen sollen
nicht nur das neue Bild und die Cultur-Verhältnisse der betreffenden Parzellen dar-
stellen, sondern auch die neuen topographischen Nummern und Litern (#. 10) ent,-
halten. #
Für das dabei, so wie bei den geometrischen Aufnahmen zu beobachtende Ver-
fahren wird eine besondere technische Anweisung erlassen werden.
K. 18.
Das periodische Nachtragen der Veränderungen auf den Ergänzungskarten wird
auf den Antrag des Oberamts von dem Steuer-Collegium angeordnet und soll in
den einzelnen Amtsbezirken der Regel nach von drei zu drei Jahren geschehen.
K. 19.
Das Geschäft des Nachtragens ist an den Orten selbst und in einer gewissen
Reihenfolge zu besorgen.
Die von dem Geometer vorzuschlagende Reihenfolge unterliegt der Pruͤfung und
Genehmigung des Oberamts.
Der Vollzug des Nachtrags ist in dem Erzanzungebante zum Primaͤr-Cataster
in der Abtheilung C. durch Allegirung des Jahres, in dem derselbe erfolgte, an-
zuzeigen.
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