Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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der besteuernden Gemeinde zu übergeben, damit darnach auch in den dortigen Steuer- 
büchern die erforderlichen Aenderungen vorgenommen werden können. 
C. 22. 
Zu Verhütung willkührlicher Grenz-Veränderungen und zu Erhaltung und 
Bewahrung bereinigter Grenzen überhaupt ist jeder Grund-Eigenthümer verpflichtet, 
falls er eine Grenzmarke verliert, den Untergängern davon sogleich Anzeige zu 
machen. 
Bis zur Wiedereinsehung der Marke durch die Untergänger ist der wirkliche 
oder vermeintliche Punkt von dem Grundbesitzer einstweilen mit einem Stohen 
(Pfloke) zu bezeichnen; das Einsetzen so wie das Herausnehmen von Grenzmarken 
ist demselben verboten. 
V. Von den Obliegenheiten der Orts-Behörden. 
g. 25. 
Dem Gemeinderathe liegt ob, strenge darauf zu halten, daß neu entstandene oder 
berichtigte Grenzen sogleich nach deren Richtigstellung durch die Untergaͤnger vermarkt, 
und daß herausgeworfene oder versunkene Graͤnzsteine im Ort und auf dem Felde 
unter keinem Vorwande, weder im gegenseitigen Einverstaͤndnisse der Betheiligten, 
noch einseitig von dem Einzelnen, sondern von den Untergaͤngern geseht werden. 
Er hat daher die Befolgung der den Grundbesitzern in §9. 22 gemachten Oblie- 
genheit sorgfältig zu überwachen. 
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. 2. 5l-i#: 
Ebenso ist von den Orts-Behbrden auf die Erhaltung der Signalsteine, womit 
die trigonometrischen Anhaltspunkte der Landes-Vermessung des Endes bezeichnet 
wurden, um jedes künftige geometrische Unternehmen darauf gründen und insbeson- 
dere die Form-Veränderungen auf den Karten genau nachtragen zu können, ein 
besonderes Augenmerk zu richten, und namentlich den Untergängern und Feldschützen 
dieselbe Aufmerksamkeit hiefür, wie auf Erhaltung der Marksteine einzuschärfen. 
Auch haben die Untergänger sämtliche Signalsteine in die Untergangsbücher auf- 
zunehmen, und ihre Abstände von andern nahe liegenden Grenzpunkten abzumessen 
und in den Büchern vorzumerken. ··
	        
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