Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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2) die Prüfung der von den Oberämtern wegen des Nachtrags der Verände- 
rungen in den Karten gestellten Anträge (F. 18); 
3) die Anordnung der Ausfertigung neuer Flurkarten auf die dießfälligen An- 
träge der Oberämter (F. 20); 
5) die Verfügung auf die Anzeigen der Oberämter von verloren gegangenen 
Signalsteinen (§. 2); 
5) die Entschließung auf die Jahresberichte der lehtern über den Fortgang des 
Nachtrags-Geschäftes (K. 27); 
6) die Anordnung periodischer Visitationen der die Erhaltung und Fortführung 
der Primär-Cataster und Flurkarten betreffenden Geschäfte mittelst Aufstellung 
besonderer Commissäre. 
In allen diesen Beziehungen haben die Oberämter die Weisungen des Steuer- 
Collegiums zu vollziehen. 
VIII. Von den Kosten. 
K. 31. 
Die Festsesung der Belohnung der mit der Sammluug der Notizen über die Aen- 
derungen, welche sich im Laufe des Jahres zugetragen haben, beauftragten Personen 
kommt den Gemeinderäthen zu, welche übrigens hiefür die Genehmigung des Ober- 
amts einzuholen haben. Für einen Aenderungsfall, einschließlich der Auslagen für 
Anschaffung der Formulare zu den Aenderungs-Verzeichnissen, kann, je unter Berück- 
sichtigung der größeren oder geringeren Gesammtzahl der gesammelten Notizen, eine 
Gebühr von 2 bis 3 Kreuzer ausgeseht werden. 
Für das gewendeweise Durchgehen der Flurkarten zum Behuf der Controlirung 
der Anzeigen der Betheiligten gebühren den bestellten feldkundigen Personen (#. 7) 
die gewöhnlichen Taggelder. 
K4 32. 
Für den Eintrag der Veränderungen in den Ergänzungsband zum Primär--Ca- 
taster und für den jährlichen Abschluß des Nachtrags (§I. 9—12 u. 14) wird den 
Steuersatz-Behörden, und zwar: 
a) dem Aktuar der Steuersatz-Behdrde ein Taggeld von zwei Gulden,
	        
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