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IX. Vorübergebende Bestimmungen.
5. 36.
Gegenwärtige Anordnungen gelten für diejenigen Gemeindebezirke, in welchen
die Cataster-Publikation bereits beendigt ist, vom 1. Juli 1840 an; in den übrigen
Gemeindebezirken aber treten sie sogleich nach beendigter Cataster-Publikation in der Art
in Wirksamkeit, daß von dieser Zeit an nicht nur alle Veränderungen aufzunehmen,
sondern auch darüber von den Grund-Eigenthümern Handrisse und Meßurkunden
auf ihre Kosten beizubringen sind.
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Da die Gemeinden nach beendigter Cataster-Publikation nicht sogleich in den
Vesitz der Primär-Cataster-Abschriften und der rectificirten Flurkarten geseßt werden
können, so bleibt zwar die Anlegung des Ergänzungsbandes bis zu deren Ausfolge
im Anstand; die Gemeinde-Behörden haben aber die von den Grund-Eigenthümern
beizubringenden Handrisse und Meßurkunden sorgfältig aufzubewahren, damit nach
dem Empfang jener Dokumente das Nachtragsgeschäft gehbrig vollzogen werden kann-
. 38.
Für die nachträgliche Aufnahme und Beschreibung der bis zum 1. Juli 1840 in
denjenigen Gemeinde-Bezirken, in welchen die Primär-Cataster-Publikation schon früher
beendigt worden, seit der Vermessung und Cataster-Publikation vorgegangenen Ver'
dnderungen, wird das Steuer-Collegium besondere Einleitungen treffen, zu deren Aus-
führung die Oberämter und Gemeinde-Behörden mitzuwirken haben.
Die Vorstände der Bezirksgerichte werden in dieser Beziehung dafür sorgen, daß,
sobald das Nachtragsgeschäft in einer Gemeinde beendiget ist, die dabei erhobenen
Veränderungen auf die in §. 15 angegebene Weise durch die Notare in die Güter'
bücher übertragen werden.
Stuttgart den 12. November 1830.
Prieser. Schlayer. Herdegen.