Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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IX. Vorübergebende Bestimmungen. 
5. 36. 
Gegenwärtige Anordnungen gelten für diejenigen Gemeindebezirke, in welchen 
die Cataster-Publikation bereits beendigt ist, vom 1. Juli 1840 an; in den übrigen 
Gemeindebezirken aber treten sie sogleich nach beendigter Cataster-Publikation in der Art 
in Wirksamkeit, daß von dieser Zeit an nicht nur alle Veränderungen aufzunehmen, 
sondern auch darüber von den Grund-Eigenthümern Handrisse und Meßurkunden 
auf ihre Kosten beizubringen sind. 
- 
Da die Gemeinden nach beendigter Cataster-Publikation nicht sogleich in den 
Vesitz der Primär-Cataster-Abschriften und der rectificirten Flurkarten geseßt werden 
können, so bleibt zwar die Anlegung des Ergänzungsbandes bis zu deren Ausfolge 
im Anstand; die Gemeinde-Behörden haben aber die von den Grund-Eigenthümern 
beizubringenden Handrisse und Meßurkunden sorgfältig aufzubewahren, damit nach 
dem Empfang jener Dokumente das Nachtragsgeschäft gehbrig vollzogen werden kann- 
. 38. 
Für die nachträgliche Aufnahme und Beschreibung der bis zum 1. Juli 1840 in 
denjenigen Gemeinde-Bezirken, in welchen die Primär-Cataster-Publikation schon früher 
beendigt worden, seit der Vermessung und Cataster-Publikation vorgegangenen Ver' 
dnderungen, wird das Steuer-Collegium besondere Einleitungen treffen, zu deren Aus- 
führung die Oberämter und Gemeinde-Behörden mitzuwirken haben. 
Die Vorstände der Bezirksgerichte werden in dieser Beziehung dafür sorgen, daß, 
sobald das Nachtragsgeschäft in einer Gemeinde beendiget ist, die dabei erhobenen 
Veränderungen auf die in §. 15 angegebene Weise durch die Notare in die Güter' 
bücher übertragen werden. 
Stuttgart den 12. November 1830. 
Prieser. Schlayer. Herdegen.
	        
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