Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

538 
KC. 2. 
Die Anzeige über die Gesammtzahl der Militärpflichtigen jedes Oberamts-Bezirks, 
Behufs der Repartition der Contingente, muß von den Bezirksämtern so zeitig ab- 
geschickt werden, daß sie spätestens 
den 28sten December 
hier einlaufe. 
+K. 5. 
Die Ziehung des Looses wird in sämtlichen Oberamts-Bezirken am 2. Januar 1841 
vorgenommen. Auch die Musterung findet schon im Laufe des Monats Januar 
Statt. 
(. c. 
Der 2. Januar, als der Tag, an welchem das Loos gezogen wird, ist als der 
Normaltag anzusehen, nach welchem im Jahr 1841 die Frage zu beurtheilen ist, ob 
ein Befreiungsgrund bereits eingetreten oder noch vorhanden sey. 
g. 5. 
Der Zeitraum von acht Wochen (Art. 24 des Rekrutirungs-Gesetzes), welcher 
zur Erledigung der noch nicht definitiv entschiedenen Faͤlle bestimmt ist, beginnt mit 
dem 2. Januar unv envigr ven 27. Februar. 
— 
Die Bezirksämter sind angewiesen, die vorstehenden Termine sogleich in den Ge- 
meinden bekannt zu machen, den bei der Loosziehung erscheinenden Militärpflichtigen 
aber die besondere Ladung zur Musterung mündlich zu instnuiren. 
Was die im Auslande befindlichen Militärpflichtigen, deren Aufenthaltsort be- 
kannt ist, betrifft, so ist denselben die Auflage zu machen, sich wo möglich am Tage 
der Loosziehung, oder wenigstens am Tage der Musterung in der Oberamtsstadt 
einzufinden. 
Der Tag der Rekruten-Einlieferung wird jedew einzelnen Bezirksamt durch 
besondern Erlaß bekannt gemacht werden. 
Stuttgart den 5. December 1840. 
Göriz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.