Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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Zu den genannten beiden Verhandlungen werden nun die Militaͤrpflichtigen, an 
deren Altersklasse im Jahr 1841 die Reihe der Aushebung ist, nemlich sämtliche im 
Jahr 1820 gebornen Juͤnglinge, unter den im Rekrutirungsgesetz vom 10. Fe- 
bruar 1828 angedrohten Rechtsnachtheilen, hierdurch vorgeladen, wobei zu ihrer Be- 
lehrung Folgendes bemerkt wird: 
1) Fuͤr diejenigen, welche bei der Ziehung des Looses nicht erscheinen, wird das 
Loos durch Andere gezogen. 
2) Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird im Zweifel fuͤr diensttuͤchtig an- 
genommen, und nach Maaßgabe seiner Loosnummer zum Contingent bezeichnet. 
Ueberdieß treffen den Nichterscheinenden die im Art. 47 des Rekruti- 
rungs-Gesehßes bestimmten Strafen. 
5) Wer eine Befreiung wegen Familien-Verhältnissen oder wegen Berufs an- 
spricht, hat solche bei Verlust derselben bei dem Rekrutirungsrath des betref- 
fenden Oberamtsbezirks geltend zu machen, welcher sich unmittelbar nach der 
Ziehung des Looses versammelt. 
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche noch vor 
der Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamte anzuzeigen, damit dieses 
den Befreiungsgrund vorläufig prüfe, und dem, der ihn anspricht, in Beziehung auf 
die beizubringenden Beweise, die erforderliche Belehrung ertheile. 
Stuttgart den 5. December 1850. 
· — Goͤriz.
	        
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