57
tischen Ausbildung, diejenigen, welche für Forstamts-Assistenten= und Oberförsters=
Stellen sich befähigen wollen, acht Monate bei einem Forstamte und vier Monate bei
einer Collegialstelle, die übrigen aber während eines Jahrs bei einem Forstamte
Probedienste zu leisten.
Bei der Zutheilung durch das Ministerium zu den einzelnen Aemtern und
Collegialstellen wird, so weit es thunlich ist, auf die Wünsche der Candidaten Rücksicht
genommen werden.
K. 8.
Die zugetheilten Forstpraktikanten zweiter Classe werden bei dem Antritte des
Dienstprobejahrs in eidliche Pflichten genommen, und genießen hinsichtlich ihrer
Dienstleistungen amtlichen Glauben. " .
Sie sollen bei den Forstämtern durch Behandlung von weniger bedeutenden
Fällen aus den verschiedenen Geschäftszweigen unter der Anleitung, Aufsicht und
Verantwortlichkeit des Beamten, und durch Anwohnen bei den wichtigeren Verhand-
lungen des lecteren, sich mit der Dienstführung praktisch vertraut machen, können
übrigens für einen Theil dieser Probezeit auch zu einstweiliger Versehung von Forst-
wartsdiensten gegen Belohnung verwendet werden.
Bei den Gollegialstellen sind die Praktikanten als Expeditionsgehülfen oder
Hülfsarbeiter des Kreisforstraths zu verwenden.
g. 9.
Die Zulassung zur zweiten Dienstpruͤfung ist durch die vorschriftmaͤßige
Vollendung des Dienstprobejahrs (F. 7) bedingt.
Die Meldung ist durch dasjenige Forstamt oder Collegium, bei welchem der
Bewerber sich befindet, mit einem Zeugnisse uͤber Fleiß, Geschaͤftstuͤchtigkeit und
Auffuͤhrung desselben an das Ministerium einzusenden; wenn aber ein Candidat nicht
von einer Amtsstelle aus zur zweiten Pruͤfung sich meldet, so ist die Bittschrift durch
das Bezirkspolizeiamt des Aufenthaltsorts, mit seiner Aeußerung uͤber das Verhalten
des Bittstellers, einzusenden. «
· 5.10. »
Die bei der zweiten Pruͤfung fuͤr befaͤhigt Erkannten treten sofort als Diensi-
Candidaten in das Verhaͤltniß von Forstpraktikanten erster Classe ein.