Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 29. v. M. das erledigte Oberamt Sulz dem 
Regierungs-Sebretär Dettinger bei der Regierung des Schwarzwaldkreises zu 
übertragen, 
dem Regierungs-Assessor, Kammerherrn Freiherrn v. Varnbüler, die nach- 
gesuchte Dienst-Entlassung, unter Belassung des Titels eines Regierungs-Assessors, 
in Gnaden zu bewilligen, wie auch 
die erledigte katholische Pfarrei Apfelbach, Dekanats Mergentheim, dem Repe- 
tenten Hoffmann an dem Wilhelmsstift zu Tübingen, und 
vermöge höchsten Dekrets vom 50. v. M. das erledigte Amts-Notariat Kirch- 
heim, Oberamts Neresheim, dem Gerichts-Rotariats-Verweser Sibert in Langen- 
burg zu übertragen geruht. 
Am 17. v. M. erhielt der von dem Freiherrn v. Cotta zur katholischen Pfarrei 
Dotternhausen, Oberamts Spaichingen, patronatisch ernannte Repetent am Wil- 
helmsstift in Tübingen, Joseph Zell, und 
am 21. v. M. der von dem Grafen v. Quadt zur katholischen Stadtpfarrei Ißny, 
Oberamts Wangen, patronatisch ernannte Prczeptorats= und Caplanei-Verweser 
Pfeffer, in Friedrichshafen, die landesherrliche Bestärigung. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Der Dexartements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, die Einlieferung kranker Stras-Gefangener in die Straf-Anstalten betreffend. 
Da man im Hinblick auf die Bestimmungen des Strafgesehbuches hinsichtlich 
der Straf-Arten den 9. 1 der Ministerial-Verfügung vom 12. Oktober 1825 (Reg. 
Blatt S. 666) dahin abgeändert haben will, daß unter den dort erwähnten „leich- 
teren Vergehen“, bei welchen der Ablieferung des mit einer innerlichen oder dußer- 
lichen Krankheit behafteten Verurtheilten bis nach erfolgter Herstellung Anstand zu 
geben ist, von nun an solche zu verstehen sind, welche mit einer hoͤchstens sechsmo-
	        
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