Klotz,
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die erledigte Gerichts-Aktuarsstelle in Spaichingen dem Reserendär erster Classe,
wie auch
das neu errichtete Amts-Notariat Niederstetten im Oberamtsbezirke Gerabronn
dem bisherigen Amtsgerichts-Aktuar und Notar Schmitt in Pfedelbach
zu übertragen gnädigst geruht.
II. Verfügungen der Departementsé.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend den Vollzug der in die Oberamtspflegen fließenden Geldstrafen.
Hinsichtlich des Vollzugs derjenigen von den K. Oberämtern angeseßten Geld-
strafen, welche gesehlich den Oberamtspflegen angehdren, werden zu Sicherung eines
zweckmäßigen Verfahrens nachstehende Vorschriften ertheilt:
1)
2)
Des Selbst-Einzugs der den Oberamtspflegen gebührenden Geldstrafen haben
sich die K. Oberämter zu enthalten. Eine Ausnahme hievon tritt nur bei
den — vorübergehend anwesenden Auoländern angesehten Geldbußen ein, welche
bas Oram- (Verfügung vom 15. December 1809 und 27. Februar 1810, bei
Knaßp Repert. der württemb. Gesetze, Thl. II., S. 459 u. Thl. IV., S. 537)
selbst einzuziehen, oder durch Abnahme der erforderlichen Caution sicher zu
stellen har.
Denjenigen, welchen wegen einfacher Unzucht-Vergehen Geldstrafen angesetzt
worden sind, haben die K. Oberämter gleich bei der Eröfnung ihres Er-
kenntnisses, und im Falle des Rekurses wiederholt bei der Eröffnung des
Rekurs-Erbenntnisses anzukündigen, daß sie innerhalb der gesehlichen Frist
von vierzehen Tagen die Buße zu bezahlen und darüber durch eine Quittung
der Amtepflege sich auszuweisen haben, widrigenfalls an die Stelle der Geld-
strafe die gesehlichs Gefängnißstrafe trete und an ihnen vollzogen werde.
Die Oberamtspflegen haben solche Geldbußen, auch bevor ihnen von
dem Ansatz derselben amtliche Nachricht zugekommen ist, von den Gestraften
anzunehmen, in ihre Kassenbücher einzutragen und dafür zu quittiren.