Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

Klotz, 
5 
die erledigte Gerichts-Aktuarsstelle in Spaichingen dem Reserendär erster Classe, 
wie auch 
das neu errichtete Amts-Notariat Niederstetten im Oberamtsbezirke Gerabronn 
dem bisherigen Amtsgerichts-Aktuar und Notar Schmitt in Pfedelbach 
zu übertragen gnädigst geruht. 
II. Verfügungen der Departementsé. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend den Vollzug der in die Oberamtspflegen fließenden Geldstrafen. 
Hinsichtlich des Vollzugs derjenigen von den K. Oberämtern angeseßten Geld- 
strafen, welche gesehlich den Oberamtspflegen angehdren, werden zu Sicherung eines 
zweckmäßigen Verfahrens nachstehende Vorschriften ertheilt: 
1) 
2) 
Des Selbst-Einzugs der den Oberamtspflegen gebührenden Geldstrafen haben 
sich die K. Oberämter zu enthalten. Eine Ausnahme hievon tritt nur bei 
den — vorübergehend anwesenden Auoländern angesehten Geldbußen ein, welche 
bas Oram- (Verfügung vom 15. December 1809 und 27. Februar 1810, bei 
Knaßp Repert. der württemb. Gesetze, Thl. II., S. 459 u. Thl. IV., S. 537) 
selbst einzuziehen, oder durch Abnahme der erforderlichen Caution sicher zu 
stellen har. 
Denjenigen, welchen wegen einfacher Unzucht-Vergehen Geldstrafen angesetzt 
worden sind, haben die K. Oberämter gleich bei der Eröfnung ihres Er- 
kenntnisses, und im Falle des Rekurses wiederholt bei der Eröffnung des 
Rekurs-Erbenntnisses anzukündigen, daß sie innerhalb der gesehlichen Frist 
von vierzehen Tagen die Buße zu bezahlen und darüber durch eine Quittung 
der Amtepflege sich auszuweisen haben, widrigenfalls an die Stelle der Geld- 
strafe die gesehlichs Gefängnißstrafe trete und an ihnen vollzogen werde. 
Die Oberamtspflegen haben solche Geldbußen, auch bevor ihnen von 
dem Ansatz derselben amtliche Nachricht zugekommen ist, von den Gestraften 
anzunehmen, in ihre Kassenbücher einzutragen und dafür zu quittiren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.