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legen sind, und das Zeugniß des Arztes insbesondere die Erklärung enthalten soll,
ob die bisherige Entwicklung des Candidaten keine Anlage zu einem Gebrechen,
welches ihn für den Schullehrerstand untüchtig machen würde, vermuthen lasse.
Zur vorläufigen Legitimation können sich auch diejenigen Jünglinge melden,
welche im Mai d. J. das vierzehnte Jahr zurücklegen; es wird ihnen aber die Vor-
bereitungszeit erst vom 1. Mai des kuͤnftigen Jahres an gerechnet, weßhalb sie auch
nicht gehalten sind, früher bei dem Präparanden-Lehrer einzutreten.
Zugleich ergeht an die Pfarrgeistlichen die Aufforderung, solche Jünglinge, die
mit guten Geistesgaben ein sittliches Betragen verbinden, und eine gute Erziehung
genossen haben, zur Meldung aufzumuntern.
Stuttgart den 28. Januar 1840. Soden.
c) Bekanntmachung, die Aufnahme in das katholische Schullehrer-Seminar in Gmünd betreffend. ,
Diejenigen katholischen Schulpräparanden, welche auf den 1. Mai d. J. den zwei-
jährigen Vorbereitungskurs vollenden, und die Aufnahme in das Schullehrer-Seminar
in Gmünd nachsuchen wollen, haben ihre dießfälligen Eingaben spätestens bis zum
50. April d. J. bei dem K. katholischen Kirchenrathe einzureichen. In den letzteren
muͤssen die Bestimmungen der organischen Statuten fuͤr das Schullehrer-Seminar
bom 25. Januar 1825 (Reg. Blatt S. 22), &6. 10, 11, 12, und die Vekanntmachung
vom 20. Februar 1827 (Reg. Blatt S. 81) genau berücksichrigt werden, und sind, wenn
die Candidaten auf ein Staats-Stipendium Anspruch machen, Zeugnisse über das
Vermoögen, worin dasselbe bestimmt und in Zahlen ausgedrückt angegeben seyn muß,
sogleich beizulegen, indem mangelhafte Eingaben zurückgewiesen werden.
Stuttgart den 28. Januar 180. Soden.
8) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
t) Verfügung, betreffend die Berechnung der Accise bei Erbschaftstheilungen und Vermögens-
" Uebergaben.
Seine Königliche Majestät haben vermöge hhbchster Entschließung vom
19. d. M., nach Vernehmung des K. Geheimen Raths, in Berücksichtigung der von
der Ständeversammlung angebrachten dießfälligen Bitte zu genehmigen gnädigst
geruht: