Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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„durch mangelhafte Amts= oder Cassen-Führung“ 
die Worte: · 
„nach Maaßgabe des Art. 22 des Exekutionsgesetzes vom 15. April 1825“ 
eingeschaltet werden. 
Indem man diese hoͤchste Verfuͤgung hiemit zur oͤffentlichen Kenntniß bringt, 
wird derselben, um zugleich jede Ungewißheit uͤber die Behoͤrde zu beseitigen, an 
welche den Cassenbeamten wegen Forderungen des Staats aus ihrem Dienstverhält- 
nisse, und insbesondere wegen der ihnen von der Rechnungs-Justiskations-Behörde 
gemachten Ersatz--Auflagen der Weg des Administratio-Rekurses offen stehr, noch bei- 
gefügt, daß, gemäß dem K. Edikte vom 13. December 1818, in Ansehung derjenigen 
Cassenbeamten, deren Rechnungen die Ober-Rechnungskammer abzunehmen hat, das 
Finanz-Ministerium, und in Ansehung derjenigen, von welchen die Rechnungen durch 
die Administratio-Collegien abgenommen werden, die Ober-Rechnungskammer die 
nächste Rekurs-Instanz bildet. 
Stuttgart den 3. Februar 1840. Herdegen. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die bei dem Eriminal-Senate des K. Gerichtshofs in Ulm 
in Erledigung gekommene Assessors-Stelle haben sich innerhalb drei Wochen bei dem 
K. Ober-Tribunal zu melden. 
2) Die erledigte Pfarrei Merklingen, Dekanats Leonberg, zählt 1514 Kirchen- 
genossen und ist mit einem verwandelten Einkommen von 651 fl. verbunden. Die 
Bewerber um dieselbe haben sich innerhalb vier Wochen bei dem evangelischen Con- 
sistorium zu melden. 
5) Die befähigten Bewerber um die neu errichtete Stelle eines französischen 
Sxprachlehrers in Eßlingen haben sich innerhalb vier Wochen bei dem K. Studien- 
rathe vorschriftmäßig zu melden. Dieser Lehrer hat wochentlich 26 öffentliche Lehr- 
stunden, dadon 2 an dem Pädagogium, die übrigen an den 5 mit dem Pädagogium 
verbundenen Realklassen zu geben, und bezieht dafür einen Jahresgehalt von 600 fl.
	        
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