Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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2. Der Regierung des Reckar-Kreises. 
Bekanntmachung, betreffend die gerichtlich erkannte Unterdrückung einiger Druckschriften. 
Nach einem von dem Criminal-Senate des K. Gerichtshofs für den Leckarkeeis 
der Kreisregierung mitgetheilten rechtskräftigen Erkenntnisse sind die drei Druck- 
schriften: 
1) Gustad oder Vruder Liederlich, von Paul de lock, deutsch bearbeitet ron 
Dr. H. Elsner, drei Theile, Stuttgart und Leipzig bel Ludwig Friedrich 
Rieger und Comp. 1857; 
2) Leben und Abenteuer des Chevalier Faublas von Louvet de Coubraz, 
übe setzt von Dr. H. Elsner, vier Bände, Rottweil in der Herder'schen Buch- 
haudlung 1857; 
beide wegen ihres dem F. 5 des Gesetzes über die Presse vom 30. Januar 1817 zu- 
widerlaufenden Inhalts, durchaus, und 
5) Wichtige Tage aus dem Leben Napoleons und der Geschichte unserer Zeit, 
von Dr. H. Elsner, zwei Theile, Stuttgart und Leipzig bei Rieger und 
Comp. 1857; 
und zwar diese letztere Schrift wegen ihres theilweise dem §. 6 des gedachten Gesebes 
zuwiderlaufenden Inhalts in ihrer gegenwärtigen Gesialt, verboten worden, und ist 
daher der Absatz derselben zu unterdrücken und der inländische Verlag zu vernichten. 
Dieses gerichtliche Erkenntniß wird hiemit unter dem Anhange zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß nunmehr nach §. 26 des mehrerwähnten Geseßzes der Ver- 
kauf eines jeden Eremplars dieser Schriften in das In= und Ausland zum ersten- 
male mit fünfzig Reichsthalern und im Wiederholungsfalle noch härter geahndet 
wird, und daß ferner die Poelizei-Behörden verpflichtet sind, die ihnen zur Hand 
kommenden Exemplate dieser inländischen Verlagsartikel zu vernichten. 
Ludwigsburg den 41. Februar 1850. Bühler. 
5. Des evangelischen Consistorium. 
a) Termin für die Anstellungs-Prüfung der Candidaten des Predigtamts. 
Die Anstellungs-Prüfung der Candidaten des Predigtamts wird im laufenden 
Jahre in folgenden drei Terminen vorgenommen werden:
	        
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