Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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2)  In  gleicher  Weise  geht  der  Senat  der  freien  und  Hanse-Stadt  Hamburg

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die  Verpflichtung  ein,  vom  1.  Januar  1840  an,  die  nachbezeichneten  Gegenstände:

Hirse,  Erbsen,  Bohnen,  Linsen,  Wicken,  Spelt,  Anis,  Kümmel,
Mehl,  Krapp,  Saatöl,  Arsenik,  Blaufarben,  Galmei,  Gyps,  Graphit,
Mineralerde,  Mortel,  Mühlsteine,  Rothstein,  Smalte,  Toôpfererde,
Traß,  Trippel,  Tufstein,  Walkererde,  Schwefel,  Zink  in  Blechen
und  Steinkohlen,
aus  den  Vereinsstagten  kommend  oder  dahin  gehend,  vom  Eingangszolle
gänzlich  zu  befreien.
Richt  minder  wird  Seitens  des  Senates  der  freien  Stadt  Hamburg  zugesagt,
  die,  nach  der  reoidirten  Hamburgischen  Zoll-Ordnung  vom  25.  Februar  1855,
§.  20  unter  dem  Namen  „Schiffszoll“  bestehende  Abgabe  der  Oberelbischen
Vereinsländischen  Fahrzeuge  dahin  zu  vereinfachen,  daß,  vom  1.  Januar  1840
an,  für  Fahrzeuge  über  zwanzig  Lasten  Tragfähigkeit,  die  Last,  nach  dem
bisher  schon  bei  der  Erhebung  dieses  Schiffszolles  in  Hamburg  bestehenden
Gebrauche  zu  6000  Pfund  gerechnet  —  zwei  Mark  Courant  und  für
Fahrzeuge  bis  ein  schließlich  zwanzig  Lasten  Tragfähigkeit  eine  Mark
Courant  entrichtet  werden  sollen,  und  wobei  auch  ferner  die  Erleichterungen
in  Anwendung  bleiben  werden,  welche  in  §.  21  der  gedachten  Zoll-Verordnung
  unter  Nr.  5  und  6  zu  Gunsten  der  Fluß-Schifffahrt  ausgesprochen  sind.
In  Erwiederung  der  vorstehend  unter  Nr.  1  bis  5  enthaltenen  Zugeständnisse
wird  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  für  sich  und  in  Vertretung
der  übrigen  Mitglieder  des  Zoll=  und  Handels-Vereins,  die  Verbindlichkeit
übernommen,  den  in  das  Gebiet  dieses  Vereins  eingehenden  Hamburger  Lumpenzucker
  und  die  Hamburger  Raffinade  keinen  höheren  Eingangs-Abgaben,
als  von  den  gleichartigen  Niederländischen  Erzeugnissen  nach  dem  vorerwähnten
Traktate  zu  entrichten  sind,  zu  unterwersen,  oielmehr  beiderlei  Erzeugnisse
jeht  und  fernerhin  auf  völlig  gleichem  Futze  zu  behandeln.
In  gleicher  Weise  wird  Königlich  Preußischer  Seits  hierdurch  die  Zusicherung
ertheilt,  daß  im  Gebiete  des  Zoll=  und  Handels-Vereins  der  Hamburgische