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Von den Gebalten der Amts-Versammlungs-Aktuare.
S. 4.
Die Größe des Gehaltes des Amtsversammlungs-Aktuars richtet sich nach der
ungefähren Zahl der Tage, welche derselbe mit seinen ordentlichen Dienstverrichtungen
bei Amtsversammlungen, bei Amtsversammlungs-Depuationen, bei Rekrutirungs-
geschäften rc., und insofern demselben die Umlage des Amtsschadens 2c., und die
Fertigung der Amtsvergleichung in Friedenszeiten übertragen ist, auch bei diesen
Geschäften jährlich zubringt, wobei ein Taggeld von # fl. 50 kr. zu Grunde zu legen
ist. Als Maximum wird, mit Einschluß des Schreibmaterialien-Aufwandes, die
Summe von achtzig Gulden bestimmt.
Wenn die Kreis-Regierung ausnahmsweise eine Ueberschreitung des Marimums-
satzes für motivirt erkennt, so hat sie die Genehmigung des Ministeriums einzuholen.
Von den Gehalten der Schultheiten.
(. 5.
Bei Festsehung des Gehalts eines Schultheißen kommt zunchst die Zahl der
Einwohner in Betracht.
Außerdem sind noch zu berücksichtigen: die Gewerbs= und ökonomischen Ver-
hältnisse der Gemeinde-Angehbdrigen, die Lage des Orts an mehr oder minder fre-
quenten Straßen, der Umfang der Gemeindemarkung, die mehr oder minder vorge-
schrittene Theilung des Grundeigenthums, das Vorhandenseyn von Oheinde Parcellen.
der Vermoͤgensstand der Gemeinde-Corporation und der Stiftungen.
Unter sorgfaͤltiger Beruͤcksichtigung der vorstehenden Momente kann der Gehalt
eines Schultheißen festgesetzt werden:
bei Gemeinden unter 300 Einwohnern auf 30 fl. bis 60 fl.,
— von 300 bis 600 Einwohnern auf 540 — 90 fl.
— — 601 — 1000 –— — 60 — 150 fl.,
— — 1001 — 1500 —: — 100 — 200 fl., :
— — 1801 — 2000 — — 150 — 320 fK.
— — 2001 — 8000 — — 200 — 65000 fl.,