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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(s) Kein Zug darf, abgesehen von Störungen (10), von einer Zugfolgestelle ab= oder
durchgelassen werden, bevor festgestellt ist, daß der vorausgegangene Zug sich unter der
Deckung der nächsten Zugfolgestelle befindet,
wenn auf der Bahn mit mehr als 15 km
Geschwindigkeit gefahren wird.
Außerdem darf bei eingleisigem Betriebe kein Zug abgelassen werden, wenn nicht feststeht,
daß das Gleis bis zur nächsten zur Kreuzung geeigneten Station durch einen Gegenzug
nicht beansprucht ist.
(9) Die Verständigung über die Zugfolge hat, soweit sie nicht durch die Bedienung
der Streckenblockeinrichtung ersetzt wird,
auf den Strecken, die mit mehr als 40 km
Geschwindigkeit befahren werden,
durch den Telegraphen,
auf den sonstigen Strecken durch den Telegraphen
oder den Fernsprecher
zu erfolgen. Inwieweit
auf den ersterwähnten Strecken
bei Störungen des Telegraphen oder der Blockeinrichtungen Fernsprecher benutzt werden
dürfen, bestimmt die Landesaufsichtsbehörde.
(10) Ist die Verständigung zwischen den Zugfolgestellen gestört, so darf ein Zug
abgelassen werden, wenn angenommen werden kann, daß der vorausgegangene Zug auf
der nächsten Zugfolgestelle eingetroffen und ein Gegenzug auf demselben Gleise nicht zu
erwarten ist.
(11) Vor der Ab= oder Durchfahrt der Züge ist auf den hierzu eingerichteten Strecken
das Signal für die Schrankenwärter (§ 19 (3)) zu geben. Bei Zügen, die die Strecke
zwischen zwei Bahnhöfen nicht vollständig durchfahren, kann hiervon abgesehen werden.
866.
Fahrgeschwindigkeit.
(1) Die Geschwindigkeit darf die Grenzen nicht übersteigen, die
a) für die einzelnen Lokomotiven festgesetzt sind (§ 36 (2),
b) der Stärke der Züge (8§54, vergleiche jedoch Ziffer (12)) und
c) der Anzahl der bedienten Bremsachsen (§ 55) entsprechen,
d) durch die besonderen Verhältnisse der einzelnen Bahnstrecken geboten sind.