Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Hauptbahnen.  Nebenbahnen.

(s)  Kein  Zug  darf,  abgesehen  von  Störungen  (10),  von  einer  Zugfolgestelle  ab=  oder
durchgelassen  werden,  bevor  festgestellt  ist,  daß  der  vorausgegangene  Zug  sich  unter  der
Deckung  der  nächsten  Zugfolgestelle  befindet,

wenn  auf  der  Bahn  mit  mehr  als  15  km
Geschwindigkeit  gefahren  wird.
Außerdem  darf  bei  eingleisigem  Betriebe  kein  Zug  abgelassen  werden,  wenn  nicht  feststeht,
daß  das  Gleis  bis  zur  nächsten  zur  Kreuzung  geeigneten  Station  durch  einen  Gegenzug
nicht  beansprucht  ist.

(9)  Die  Verständigung  über  die  Zugfolge  hat,  soweit  sie  nicht  durch  die  Bedienung
der  Streckenblockeinrichtung  ersetzt  wird,

auf  den  Strecken,  die  mit  mehr  als  40  km
Geschwindigkeit  befahren  werden,

durch  den  Telegraphen,
auf  den  sonstigen  Strecken  durch  den  Telegraphen
  oder  den  Fernsprecher

zu  erfolgen.  Inwieweit
auf  den  ersterwähnten  Strecken

bei  Störungen  des  Telegraphen  oder  der  Blockeinrichtungen  Fernsprecher  benutzt  werden
dürfen,  bestimmt  die  Landesaufsichtsbehörde.

(10)  Ist  die  Verständigung  zwischen  den  Zugfolgestellen  gestört,  so  darf  ein  Zug
abgelassen  werden,  wenn  angenommen  werden  kann,  daß  der  vorausgegangene  Zug  auf
der  nächsten  Zugfolgestelle  eingetroffen  und  ein  Gegenzug  auf  demselben  Gleise  nicht  zu
erwarten  ist.

(11)  Vor  der  Ab=  oder  Durchfahrt  der  Züge  ist  auf  den  hierzu  eingerichteten  Strecken
das  Signal  für  die  Schrankenwärter  (§  19  (3))  zu  geben.  Bei  Zügen,  die  die  Strecke
zwischen  zwei  Bahnhöfen  nicht  vollständig  durchfahren,  kann  hiervon  abgesehen  werden.

866.
Fahrgeschwindigkeit.
(1)  Die  Geschwindigkeit  darf  die  Grenzen  nicht  übersteigen,  die
a)  für  die  einzelnen  Lokomotiven  festgesetzt  sind  (§  36  (2),
b)  der  Stärke  der  Züge  (8§54,  vergleiche  jedoch  Ziffer  (12))  und
c)  der  Anzahl  der  bedienten  Bremsachsen  (§  55)  entsprechen,
d)  durch  die  besonderen  Verhältnisse  der  einzelnen  Bahnstrecken  geboten  sind.