Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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2) Ein ärzrliches Zeugniß, daß sie einen gesunden fehlerfreien Körper 
haben. 
5) Eine von den Eltern oder Vormündern ausgestellte, und von 
der obrigkeitlichen Behbörde beglaubigte Urkunde, daß ihnen 
im Falle der Aufnahme eine jährliche Zulage von 275 fl. gegeben werden 
könne, sowie die vorgeschriebene Ausstattung beim Eintritte in die Anstalt 
und die künftige Offiziers-Ausrüstung. 
4) Zeugnisse ihrer bisherigen Lehrer über ihre sittliche Aufführung und ihre 
Studien bis zur Zeit ihres Aufnahme-Gesuches. Bei den Sittenzeugnissen 
wird vorausgeseßt, daß sie mit der größten Gewissenhaftigkeit abgefaßt sepen. 
Die Prüfung selbst beginnt « 
Mittwoch den 22. September 
und wird an den darauf folgenden Tagen fortgesetzt. Dabei werden nachfolgende 
Anforderungen an die Bewerber gemacht: 
A. Religion. 
Kenntniß der Hauptsaͤtze der natuͤrlichen und positiven Religion und ihrer 
Beweise. 
B. Deutsche Sprache. 
a) Bekanntschaft mit der Wortlehre der reinen Sprachlehre, wo moͤglich nach 
dem Lehrbuche von Reinbeck. 
b)) Schriftliche Bearbeitung eines gegebenen Themas ohne Fehler gegen die 
Orthographie, gegen die Richtigkeit der Sprache, der Wort= und Satß-Ver- 
bindung. . 
C. Französische Sprache. 
aBekanmschaft mit der Wortlehre, wo möglich nach: „Abrégé de la grammeire 
françeise de Josl et Chapsal ete. par demandes ei per réponses, pa#r 
Gérard. Stoutigart, chez Schweizerbart 1833.““ 
b) Richrige Uebersetzung jeder historischen französischen Schrift. 
c# Uebung im Uebersehen aus dem Deutschen in das Franzöfsische. 
4) Einige Uebung im Sprechen, mit besonderer Rücksicht auf den Dialekt. 
D. Geschichte. 
Uebersicht der alten Geschichte, insbesondere aber Kenntniß der römischen und 
griechischen Geschichte.
	        
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