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beachten, daß alle Anordnungen auf die schonendste Art für den Kranken getrof-
sen werden, und daß durch theilnehmendes und furchtloses Venehmen bei
Bewachung und Verpflegung desselben, sede Veranlassung, die ihn in Angst und
Besorgniß versehen, und die dieser Krankheit eigenthümlichen Krampf= und Wuth--
Anfälle hervorbringen könnte, entfernt werde. Der Zutritt von unberufenen
und neugierigen Zuschauern ist nicht zu gestatten. Ebensowenig aber darf
der Kranke auch nur einen Augenblick sich selbst überlassen bleiben, vielmehr ist der-
selbe mit verständigen und über ihre Leistungen durch den Arzt wohl unterrichteten
Wärtern zu versehen. Diese sind insbesondere anzuweisen, die Furcht, in welcher
der Kranke sich befindet, durch freundliches Zusprechen und durch kluges
und ruhiges Benehmen zu mildern und zu beseitigen, ihm Ruhe zu em-
pfehlen, und diese so viel als möglich durch thätige Unterstüßung zu verschaffen,
und selbst bei den, meistens nur kurze Zeit dauernden, Wuthanfällen ihm so viel
Freiheit des Körpers zu gestatten, als zur Sicherung desselben und anderer
Menschen zulässig ist. Jusbesondere ist es verwerflich, solche Unglückliche, wie
es noch hie und da der Fall war, mit Stricken in das Bett zu fesseln, oder
ihnen die englische Zwangsjacke anzulegen, durch welches Verfahren der
an sich schon qualvolle Zustand solcher Unglücklichen durch Steigerung der großen
Athemsnoth, in welcher sie sich in ihren Paroxriomen befinden, nur noch vermehrt
werden muß.
Würde aber ausnahmsweise eine Befestigung des Kranken für nöthig er-
achtet, so dürfte diese nur mit Schonung und Vorsicht, etwa durch leinene
Tücher, geschehen. Die Wärter selbst haben keine Gefahr für sich zu besor-
ten, sobald sie nur den Speichel oder Geifer des Kranken, mit dem sie etwa
in nähere Berührung gekommen seyn sollten, sogleich durch Abwaschen von sich
entfernen.
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Unterliegt der Unglückliche der Krankheit, so ist der Leichnam, mit Vor-
sicht und Behutsamkeit, ohne ihn zu waschen oder besonders zu reinigen,
einzuwickeln. «