216 Die rechtliche Stellung des Konkursverwalters.
der Rechte, welche ihm durch die Konkurseröffnung entzogen
werden, ein Vermögensträger, welcher diese Rechte
ausüben kann, aufgestellt werden. Dieser Vermögensträger
ist der Konkursverwalter.
Daß diese Stellung des Konkursverwalters nicht ohne
Analogie in unserem Recht ist, hat v. Völderndorff
darzuthun versucht. Die von ihm gewählten Beispiele
sind jedoch nicht zutreffend. Es kommt darauf an, nachzuweisen,
daß unser Recht einen Vertreter eines Vermögenscomplexes,
bezüglich dessen das Eigenthum einem
Anderen zusteht, zum Zwecke der Verwaltung zu besonders
geartetem Rechte kennt. Das ist weder
der Fall bei dem Besitzer eines „Geschäfts“, da dieser
sein Vermögen und nicht das eines Anderen besitzt und
verwaltet, noch bei dem Theilhaber einer offenen Handelsgesellschaft,
da auch dieser zwar ein von seinem Privalvermögen
getrenntes Vermögen, aber immerhin ein Vermögen
vertritt, an welchem er zu eigenem Rechte betheiligt
ist. Eher könnte man versucht sein, auf die Vermögenscuratel
hinzuweisen, welche Roth, bayr. Civ.-N. Bd. 1
§§ 123—125 behandelt. Allein auch hier (Vormundschaft
über Verschwender, über minderjährige Hauskinder, für
Abwesende) üben die Vertreter nicht ein Recht besonderer
Art ans, sondern üben nur als Stellvertreter die fremden
Rechte so aus, wie sie dem Eigenthümer zustehen.
Dagegen scheint mir speciell heimisches Recht, nämlich
die VII. Beilage zur bayr. Verfassung, das Edict über
die Familienfideicommisse, ein zutreffendes Analogon zu
bieten.
Dieses Gesetz hat für den Fall der schlechten Bewirthschaftung
eines Familienfideicommisses miehrfache
Bestimmungen getroffen.
§ 71. „Zeigt sich bei einem Fideicommißbesiher eine
dem Fideicommisse verderbliche Wirthschaft, so lann und
soll das Fideicommiß auf Anrusen der Inleressenten
oder des benannien Fidelcommlßvertreters vom Gerichte
in Administration gesetzt werden.