Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

216  Die  rechtliche  Stellung  des  Konkursverwalters.

der  Rechte,  welche  ihm  durch  die  Konkurseröffnung  entzogen
  werden,  ein  Vermögensträger,  welcher  diese  Rechte
ausüben  kann,  aufgestellt  werden.  Dieser  Vermögensträger
  ist  der  Konkursverwalter.

Daß  diese  Stellung  des  Konkursverwalters  nicht  ohne
Analogie  in  unserem  Recht  ist,  hat  v.  Völderndorff
darzuthun  versucht.  Die  von  ihm  gewählten  Beispiele
sind  jedoch  nicht  zutreffend.  Es  kommt  darauf  an,  nachzuweisen,
  daß  unser  Recht  einen  Vertreter  eines  Vermögenscomplexes,
  bezüglich  dessen  das  Eigenthum  einem
Anderen  zusteht,  zum  Zwecke  der  Verwaltung  zu  besonders
  geartetem  Rechte  kennt.  Das  ist  weder
der  Fall  bei  dem  Besitzer  eines  „Geschäfts“,  da  dieser
sein  Vermögen  und  nicht  das  eines  Anderen  besitzt  und
verwaltet,  noch  bei  dem  Theilhaber  einer  offenen  Handelsgesellschaft,
  da  auch  dieser  zwar  ein  von  seinem  Privalvermögen
  getrenntes  Vermögen,  aber  immerhin  ein  Vermögen
  vertritt,  an  welchem  er  zu  eigenem  Rechte  betheiligt
ist.  Eher  könnte  man  versucht  sein,  auf  die  Vermögenscuratel
  hinzuweisen,  welche  Roth,  bayr.  Civ.-N.  Bd.  1
§§  123—125  behandelt.  Allein  auch  hier  (Vormundschaft
über  Verschwender,  über  minderjährige  Hauskinder,  für
Abwesende)  üben  die  Vertreter  nicht  ein  Recht  besonderer
Art  ans,  sondern  üben  nur  als  Stellvertreter  die  fremden
Rechte  so  aus,  wie  sie  dem  Eigenthümer  zustehen.

Dagegen  scheint  mir  speciell  heimisches  Recht,  nämlich
die  VII.  Beilage  zur  bayr.  Verfassung,  das  Edict  über
die  Familienfideicommisse,  ein  zutreffendes  Analogon  zu
bieten.

Dieses  Gesetz  hat  für  den  Fall  der  schlechten  Bewirthschaftung
  eines  Familienfideicommisses  miehrfache
Bestimmungen  getroffen.

§  71.  „Zeigt  sich  bei  einem  Fideicommißbesiher  eine
dem  Fideicommisse  verderbliche  Wirthschaft,  so  lann  und
soll  das  Fideicommiß  auf  Anrusen  der  Inleressenten
oder  des  benannien  Fidelcommlßvertreters  vom  Gerichte
in  Administration  gesetzt  werden.