Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

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wegen einer Handlung von der zu Il/t. a bezeichneten Art in Untersuchung. 
steht, 
bei der Behörde, welche das zu b erwähnte Erkenntniß gefällt hat, anzu- 
fragen, ob das betreffende Individuum einer von dem zu Ziffer 2, Absaß 2 
bezeichneten Zeitpunkt an zu berechnenden polizeilichen Beschränkung unter- 
worfen sey, und bis zu ergehendem Bescheid oder bis zum Ablauf des zuc 
bemerkten Zeitraums einstweilen die aus der Jeit vor der Wirksamkeit der neuen 
Strafgesehgebung herrührende Beschränkung fortzuseßen. 
Den Kreis-Regierungen bleibt vorbehalten, eine vor der Wirksambeit des 
Straf-Gesehbuchs, beziehungsweise des Polizei-Strafgesetzes auf unbestimmte 
Zeit erkannte polizeiliche Beschränkung vor dem Ablauf der zu Ziffer 1 und?2 
bezeichneten Zeiträume auf den Grund des F. 10 der Instruktion vom 10. No- 
vember 1825 (Reg. Blatt S. 697) bei dem Daseyn der daselbst ausgesprochenen 
Erfordernisse auffer Wirkung zu sehen. 
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Stuttgart den 18. Januar 1851. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl: 
Prieser. Schlaper. 
8) Des Departements der auswärtigen Angelegenheiten. 
Des Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitrikt des Fürstenthums Waldeck zu der allgemeinen Münz- 
Convention der deutschen Zollvereinsstaaten. 
Da die fürstlich Waldeckische Regierung der unter den Staaten des deutschen 
Zollvereins in Dresden am 50. Juli 1838 geschlossenen allgemeinen Mänz-Conven- 
tion (Regierungs-Blatt vom Jahr 1838, Nr. 15, Seite 241 f.) unter Annahme 
des 14 Thaler-Fußes zum ausschließlichen ferneren Landes-Münzfuße, beigetreten ist; 
so wird solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 26. Januar 1891 Beroldingen.
	        
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