Metadata : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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b)  die  Überweisung  an  die  Landespolizeibehörde,  wodurch
diese  das  Recht  erhält,  den  Betreffenden  bis  zu  zwei
Jahren  einem  von  dem  Landarmenverbande  zu  unterhaltenden
  (§  38  preuß.  AG.  zum  RG.  vom  8.  Mai  1871
über  den  Unterstützungswohnsitz)  Korrektionshause  zu  überweisen
  (§  362  Str  G.);

beides  kraft  richterlichen  Urteils.

Außerdem  ist  nach  §  2  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  31.  Dezember
  1842  die  Ausweisung  bestrafter  Verbrecher  aus  gewissen  Orten
zulässig.

Ergänzend  kommen  hinzu  Maßregeln  gegen  strafunmündige
oder  bedingt  strafmündige,  jedoch  wegen  mangelnder  Einsicht  freigesprochene
  jugendliche  Personen  nach  §§  55,  56  StreB.  Die
für  Strafunmündige  vorgesehenen  landesrechtlichen  Bestimmungen
waren  in  Preußen  seit  1878  in  der  Zwangserziehung  gegeben.
An  deren  Stelle  ist  jetzt  die  Fürsorgeerziehung  nach  dem  Gesetze
vom  2.  Juli  1900  getreten.  Sie  erstreckt  sich  auf  alle  sittlich
verwahrlosten  Minderjährigen  unter  18  Jahren,  die  für  ihre
Handlungen  nicht  strafrechtlich  verantwortlich  gemacht  werden
können,  ohne  daß  jedoch  eine  strafbare  Handlung  vorzuliegen
brauchte.  Die  Unterbringung  erfolgt  auf  Gerichtsbeschluß  spätestens
bis  zu  erreichter  Volljährigkeit.  Die  Kosten  tragen  mangels  unterstützungspflichtiger
  Verwandten  die  Provinzialverbände  unter  Zuschuß
  von  zwei  Dritteln  aus  der  Staatskasse.

5.  Die  Feuerpolizei  wirkt  repressiv  im  Feuerlöschwesen.
Seine  Organisation  ist  im  allgemeinen  Sache  der  Polizei,  die
Tragung  der  Kosten  Polizeilast.  In  größeren  Orten  bestehen  Berufsfeuerwehren.
  Im  übrigen  werden  freiwillige  Feuerwehren  und
Pflichtfeuerwehren  gebildet,  letztere  nach  dem  Gesetze  vom  21.  Dezember
  1904  durch  Ortsstatut  oder,  wo  solches  fehlt,  durch  Polizeiverordnung.
  Für  Beschaffung  des  Materials  bestehen  vielfach
Spritzenverbände  als  Zweckverbände.  Präventiv  äußert  sich  die
Feuerpolizei  auf  anderen  Gebieten,  so  in  der  Beaufsichtigung  des
Feuerversicherungswesens  und  in  der  Baupolizei.

6.  Die  Gesundheitspolizei  hat  in  mannigfachster  Richtung,
namentlich  von  Reichswegen  eine  gesetzliche  Regelung  erfahren.