Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

103 
Uebrigens dürfen alle diese Bescheinigungen nebst dem Signalement auf denselben 
Bogen, auf welchem sich pas gemeinderäthliche Prädikatszeugniß befindet, gesetzt werden; 
5) endlich soll, wenn die Stellvertretung auf Privatübereinkunft beruht, der Einstands- 
vertrag im Original zu den Akten gebracht werden G. 171. letzter Absatz). 
Die kärperliche Tüchtigkeit des Einstehers muß so vollkommen seyn, daß nach dem Ur- 
theile der Militärärzte kein Grund zu bezweifeln vorliegt, daß der Einsteher während der über- 
nommenen Dienstzeit noch feldkriegsdiensttüchtig seyn werde. 
Bei Entscheidung über Annahme oder Abweisung wegen des Prädicats verfährt die Mi- 
litärbehörde wie bei der Annahme von Freiwilligen nach pflichtmäßigem Ermessen (vergl. K. 2.). 
Im Allgemeinen ist die Annabmefähigkeit dadurch bedingt, daß der Einsteher sich stets 
gut betragen habe. 
Solche, die zu ein jähriger Dienstzeit zugelassen worden sind, können nach Allauf dieses 
Einen Dienstjahres, so lange sie als landwehrpflichtig vorzugsweise zur Verfügung des Kriegs- 
ministers gestellt fid (Art. 32. dritter Absatz), als Einsteher nicht zugelassen werden. 
8. 161. 
Die Excapitulanten, welche einzustehen Willens sind, und die in Art. 75. des Gesetzes 
bemerkten Eigenschaften haben, sind aufgefordert, sich Behufs der Aufnahme in vie für jedes 
Aushebungsjahr neu anzulegende Einsteherliste im Monate Januar zu melden, zu wel- 
chem Ende ein öffentlicher Aufruf ergehen wird. « 
Die Meldung soll in der Regel bei demjenigen Regimente geschehen, bei welchem der 
Excapitulant unmittelbar vor seiner Verabschiedung gedient hat, es würde denn in dem zu 
erlassenden Aufrufe besonders gestattet werden, daß Diejenigen, welche von dem Garnisonsorte 
ihres vorigen Regiments allzuweit entfernt sind, sich in dem ihrem Aufenthaltsorte nächstge- 
legenen Garnisonsorte, bei einem andern Regimente ihrer Waffe, zur Aufnahme in die 
Einsteherliste melden dürfen. 
Unter Ercapitulanten werden Diejenigen verstanden, welche die gesetzliche Dienstzeit von 
sechs Jahren im Militär zugebracht haben, eingeübt sind, und entweder freiwillig fort- 
dienen, ohne förmlich beabschiedet zu seyn, oder nicht über zwei Jahre beabschiedet sind. 
. 162. 
Nach sorgfältiger Prüfung ihrer Eigenschaften und Körperbeschaffenheit werden die Erea- 
pitulanten, welche annahmfähig erfunden worden sind, zunächst bei den Regimentern, bei wel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.