fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Börsenwesen. 213 
großem Maßstab, von Privaten zur gewerblichen Verwendung. Auch für diese Geschäftszweige 
erfolgt eine amtliche Notiz (pro Stück bzw. Kilogramm). Für Wechsel und Schecks erfolgt 
die Notierung, soweit es sich um im Ausland in der betreffenden ausländischen Währung 
zahlbare Wechsel (Devisen) und Schecks handelt, in Prozenten des Nominalbetrages. Von 
großer Bedeutung ist auch der Ankauf und Verkauf von inländischen Wechseln, der sogenannten 
Privatdiskonten. Unter Privatdiskonten versteht man die Akzepte erster Banken und Bankiers. 
Solche Wechsel werden zum Nominalbetrag gehandelt unter Abzug der Zwischenzinsen bis 
zur Fälligkeit, des sogenannten Privatdiskonts, der niedriger ist als der offizielle Reichsbank- 
satz. Der Privatdiskontsatz wird nicht amtlich notiert. 
Eine besondere Erwähnung verdienen die Arbitragegeschäfte, d. h. Geschäfte, die 
geschlossen werden in der Absicht, Gewinn zu erzielen aus der Verschiedenheit der Kurse, welche 
für den Gegenstand des Geschäfts zu einer bestimmten Zeit an verschiedenen Börsenplätzen be- 
stehen. Derartige Geschäfte sind in sämtlichen oben angeführten Geschäftszweigen möglich. Man 
unterscheidet insbesondere die Edelmetall- und Münz-, die Wechsel- und die Effektenarbitrage. 
Indem die Arbitrageure an dem einen Börsenplatz, wo der Kurs niedriger ist, kaufen und gleich- 
zeitig an dem anderen Börsenplatz, wo der Kurs höher ist, verkaufen, tragen sie zur Ausgleichung 
der Kurse an den verschiedenen Börsenplätzen bei und erfüllen eine volkswirtschaftlich wichtige 
Tätigkeit. Mit Rücksicht hierauf hat das Reichsstempelgesetz für solche Geschäfte eine Ermäßigung 
des Schlußnotenstempels im Rückvergütungswege vorgesehen. Da besonders im Effektenverkehr 
die Kurse fortwährend schwanken, so ist rasche Verständigung, die meist auf telephonischem Wege 
erfolgt, erforderlich. Zum Zwecke der Ausführung der Transaktionen an der auswärtigen Börse 
geht der Arbitrageur eine sogenannte Metaverbindung ein, d. h. er sucht sich einen Gesellschafter, 
mit dem er Gewinn und Verlust zur Hälfte teilt. Das Arbitragegeschäft ist besonders kompliziert, 
weil dabei eine Reihe von vielfach wechselnden Faktoren zu berücksichtigen sind, eine genaue Kenntnis 
der an den verschiedenen Börsenplätzen bestehenden Usancen erforderlich und die Umrechnung 
der auswärtigen Kurse in Verbindung mit der Notwendigkeit rascher Entschließung häufig sehr 
schwierig ist. Zu berücksichtigen sind bei der Münz= und Edelmetallarbitrage besonders der Fein- 
gehalt, Gewichtsverlust, Prägesatz, Probiergebühr, Versand= und Versicherungskosten, Zinsverluste; 
bei der Wechselarbitrage Zinsen, Respekttage, Stempel, Versand= und Einzugskosten; beim Effekten- 
verkehr die Kursumrechnung, Lieferungsfristen, Lieferbarkeit, Stempel- und Steuergesetzgebung. 
Einen umfangreichen Geschäftszweig bilden an der Börse femer die Gelddarlehen. 
Je nach dem Kündigungstermin unterschcidet man „tägliches Geld“, das von beiden Seiten täglich 
kündbar ist, „Ultimogeld“ (von einem Ultimo auf den nächsten) und Darlehen auf beliebige feste 
Termine. Die Gewährung von Gelddarlehen geschieht stets gegen Unterlage, meist von Wert- 
papieren, in geringerem Umfange auch von Wechseln. Die Rechtsform, in der die Geschäfte 
abgeschlossen werden, ist das Lombardgeschäft und das Reportgeschäft (s. hierüber u. S. 218 ff.). 
  
3. Die Geschäfte der Produktenbörse. 
An den Produktenbörsen sind zwei Kategorien von Geschäften zu unterschciden: auf der 
einen Seite die Loko-, Import= und Exportgeschäfte und auf der anderen Seite 
die Termingeschäfte. Bei den Lokogeschäften wird eine individuell bestimmte Ware 
nach Muster gekauft; diese Geschäfte sind daher keine Börsengeschäfte im eigentlichen Sinne, 
sondern Marktgeschäfte. Sie werden entweder auf sofortige Erfüllung (d. h. am folgenden 
Werktage) oder auf einen späteren Termin abgeschlossen. Import- und Exportgeschäfte werden 
stets auf spätere Termine abgeschlossen; auch wird hier gewöhnlich nicht eine individuell be- 
stimmte Ware, sondem eine typenmäßig oder auf andere Weise (z. B. Festsetzung des Normal- 
gewichts pro Liter) bestimmte Durchschnittsqualität gehandelt. Als Termingeschäfte sind diese 
Geschäfte aber deswegen nicht anzusehen, weil sie nicht in bestimmten Mindestquanten, 
sondern in individuell verschiedenen Quantitäten abgeschlossen werden, und weil ihnen die be- 
sondere Technik der Abwickelung, wie sie für das Termingeschäft charakteristisch ist, sfehlt. Loko-, 
Import= und Exportgeschäfte werden im Gegensatz zu den Termingeschäften auch Effektiv- 
geschäfte genannt 1. 
  
  
1 Näheres Fuchs, Warenterminhandel, Leipzig 1891; Wiedenfeld, Organisation 
des deutschen Getreidehandels, Jahrb. f. Gesetzgebung, Verwaltung u. Volkswirtschaft 1900 
S. 185 ff.; Friedrichowicz, Technik des internationalen Getreidehandels, Berlin 1908: 
Jöhlinger, Praxis des Getreidegeschäftes 1910
	        
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