Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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Das  Abgeordnetenhaus  überwies  den  Antrag  mit  den  Gesetzen
  einer  Kommission.  Fürst  Bismarck  ließ  in  der  „Provinzial=Correspondenz“
  für  den  Standpunkt  des  Herrenhauses  das  Nachfolgende
  ausführen:

„Die  Staatsregierung  hat,  indem  sie  die  Vorlagen  zuerst
dem  Herrenhause  überwies,  zunächst  lediglich  dem  früher  geäußerten
  wohlberechtigten  Wunsche  dieser  hohen  Körperschaft,
beim  Beginn  einer  Session  mit  einem  etwas  reichlicheren  Arbeitsstoff
  versehen  zu  werden,  entsprechen  wollen.  Der  diesem  Verfahren
  möglicherweise  entgegenzustellende  Artikel  der  Verfassung
traf  nach  ihrer  Ansicht  in  diesem  Falle  nicht  zu.  Sie  hat,  wie
sie  erklärt,  den  Begriff  „Finanzgesetz“,  welcher  bisher  eine  genaue
und  bindende  Erklärung  nirgends  gefunden  hat,  nicht  in  dem
Sinne  aufgefaßt,  daß  damit  alle  Gesetze  gemeint  seien,  welche  in
ihrer  möglichen  Wirkung  eine  Mehrbelastung  der  Staatskasse
oder  der  Staatsbürger  mit  sich  bringen.  Wenn  dieser  Begriff
wirklich  so  zu  deuten  wäre,  dann  würden  fast  alle  Gesetze  von
einiger  Wichtigkeit,  z.  B.  Organisationsgesetze,  da  sie  alle  von
einem  gewissen  Einfluß  auf  die  Staatsfinanzen  sind,  „Finanzgesetze“
  sein.  Wäre  diese  Auffassung  richtig,  dann  hätten  viele
Gesetze,  wie  das  über  das  Grundbuchwesen  und  das  über  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,  niemals  zuerst  dem
Herrenhause  vorgelegt  werden  können.  Und  doch  ist  dies  geschehen,
  ohne  von  irgend  einer  Seite  Beanstandung  zu  erfahren.

Also  der  Brauch  spricht  nicht  dafür,  daß  in  der  möglichen
Wirkung  einer  Mehrbelastung  des  Staats  das  Wesen  eines
„Finanzgesetzes“  zu  suchen  ist.  Aber  wenn  man  auch  entgegen
dem  Brauch  den  Begriff  so  weit,  wie  angedeutet,  ausdehnen
wollte,  würde  man  eine  Einschränkung  der  Gleichberechtigung
der  gesetzgeberischen  Faktoren  herbeiführen,  wie  sie  jedenfalls
nicht  in  der  Absicht  des  Gesetzgebers  lag.  Es  würden  für  die
Vorlegung  an  das  Herrenhaus  dann  nur  die  unbedeutendsten
Vorlagen  übrig  bleiben,  was  der  Stellung  dieses  Hauses  in
keiner  Weise  entspricht.

Aber  jener  Auffassung  von  dem  Begriffe  „Finanzgesetz“