Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917  1#

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Fürstlichen
  Jusiegel.
So  geschehen
Rudolstadt,  den  10.  Dezember  1917.
Günther.
(L.  S.)
Frhr.  v.  d.  Recke.

DXXXI.  Gesetz
vom  10.  Dezember  1917,
betreffend  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Reichserbschaftssteuer.
Wir  Günther,

von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg,  Graf  zu  Hohnstein,
Herr  zu  Arnstadt,  Sondershausen,  Leutenberg  und  Blankenburg,
verordnen  auf  Antrag  Unseres  Ministeriums,  sowie  mit  Zustimmung  des  Landtags,
was  folgt:

§  1.

Zu  der  nach  den  Vorschriften  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  (R.  G.  Bl.  1906
S.  654  und  19183  S.  521)  veranlagten  Erbschafts=  und  Schenkungssteuer  wird
für  die  Staatskasse  ein  Zuschlag  von  25  vom  Hundert  erhoben.

8  2.

Der  Zuschlag  ist  gleichzeitig  mit  der  Reichssteuer  festzusetzen  und  zu  erheben.

Anderungen  der  Steuer  im  Beschwerdeverfahren  (6  46  des  Reichserbschaftsstenergesehes)
  oder  im  Rechtswege  (§  57  des  Reichserbschaftssteuergesetzes)  haben
eine  entsprechende  Anderung  des  Zuschlags  zur  Folge,  auch  wenn  das  Rechtemittel
nicht  ausdrücklich  auf  ihn  ausgedehnt  worden  ist.

Unterliegt  der  Verpflichtete  einer  Geldstrafe  nach  8  49  Abs.  1  oder  §  50
Abs.  1  des  Reichserbschaftsstenergesetzes,  so  ist  diese  Strafe  auch  von  dem  Zuschlage
zu  berechnen  und  zu  erheben.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  auf  den
Zuschlag  entsprechende  Anwendung.

5  ä3.
Die  Aunsführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  erläßt  das  Ministerium.