Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

126  1886.

12.  Im  8.  29  erhalten  die  Absätze  bis  ?'  solgende  veränderte
Fassung:
Zuröckzlehung  von  Postsendungen  und  Abänderung  von  Aufschriften  durch  den
Absender.

1  Der  Absender  einer  Postsendung  kann  dieselbe  zurücknehmen  oder  ihre  Aufschrift
  abändern  lassen,  so  lange  die  Sendung  dem  Empfänger  noch  nicht  ausge,
händigt  ist.  Bei  Sendungen  mit  Werthangabe  und  Postanweisungen  ist  das  Verlangen
  einer  Abänderung  der  Ausschrift  nicht  zulässig.

u  Die  Zurücknahme  kann  erfolgen  am  Orte  der  Aufgabe  oder  am  Bestimmungsorte,
  ausnahmsweise  auch  an  einem  Unterwegsorte,  insosern  dadurch  keine
Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.

u  Die  Zurückgabe  geschieht  an  denjenigen,  welcher  ein  von  derselben  Hand,
von  welcher  die  Aufschrist  der  Sendung  geschrieben  ist,  ausgefertigtes  Doppel  des
Briesumschlags  bz.  der  Begleitadresse  2c.  und  den  Einlieferungsschein,  sofern  ein
solcher  über  die  Sendung  ertheilt  ist,  abgiebt.

W  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  hat  derjenige,  welcher  dieselbe  zurückfordert
  oder  die  Abänderung  ihrer  Aufschrift  wünscht,  sich  als  Absender  auszuweisen
  (Abs.  u)  und  den  Gegenstand  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsortes  schriftlich
  so  genau  zu  bezeichnen,  daß  derselbe  unzweifelhast  als  der  verlangte  zu  er:
kennen  ist.

v  Die  hierauf  bezüglichen  Verlangen  werden  entweder  brieflich  oder  telegraphisch
von  der  Postanstalt  auf  Kosten  des  Absenders  ausgesertigt  und  abgesandt.  Letzterer
hat  dafür  zu  entrichten:

I.  wenn  die  Uebermittelung  brieslich  erfolgt,  die  Taxe  für  einen  einfachen
Einschreibbrief;

2.  wenn  die  Uebemmittelung  auf  telegraphischem  Wege  geschieht,  die  Taxe
des  Telegramms  nach  dem  gewöhnlichen  Tarif.

13.  Im  §.  32,  „Bestellung“  betreffend,  treten  folgende  Aenderungen
  ein:
1.  Zwischen  Absatz  vu  und  vm  ist  nachstehender  neue  Absatz
einzuschalten:
vna  Die  Bestellgebühren  können  vom  Absender  im  Voraus  entrichtet  werden.