Volltext : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

156         VII.  Die  Verwaltung  des  Preußischen  Staates.

         Von  den  als  Staatssteuern  in  Fortfall  gekommenen
und  den  kommunalen  Verbänden  ausschließlich  überlassenen
(S.  151)  direkten  Steuern  sind:

        a)  die  Grund=  und  die  Gebäudesteuer,  solche  Steuern,
welche  auf  den  Ertrag  des  Grund  und  Bodens  und  der  darauf
befindlichen  Gebäude  gelegt  sind.  Nach  dem  Gesetze,  dessen  Abänderung
  den  Kommunen  freisteht  (s.  S.161),  wird  die  Abgabe  vom
Reinertrage  entrichtet,  welchen  ein  Gebäude  oder  ein  Grundstück
seinem  Besitzer  nach  Abzug  der  Bewirtschaftungs=  und  sonstigen
Unkosten  (aber  ohne  Rücksicht  auf  Hypothekenschulden)  gewährt,
und  beträgt  einen  bestimmten  Satz  von  diesem  Reinertrage.
Zu  diesem  Zwecke  werden  alle  Gebäude  und  Grundstücke  des
Staates  mit  einem  festen  Reinertrage  eingeschätzt,  welcher  auch
bei  einem  Wechsel  in  der  Höhe  der  Miete  und  Pacht  oder
der  Erträge  unverändert  bleibt.  Die  Einschätzung  ist  zuerst  1863/64  
erfolgt  und  wird  bei  den  Gebäuden  alle  fünfzehn  Jahre  erneuert.

         Bezüglich  der  Höhe  der  Steuer  wird  zwischen  Gebäuden
unterschieden,  die  vorzugsweise  zum  Bewohnen  benutzt  werden,
und  solchen,  die  vorzugsweise  dem  Gewerbebetrieb  dienen
(Fabriken);  erstere  sind  mit  4%,  letztere  mit  2%  des  Nutzungswertes
  belegt.  Neue  Gebäude  werden  erst  zwei  Jahre  nachdem
  sie  bewohnbar  geworden  sind,  steuerpflichtig.  Die  Eisenbahnen
  entrichten  von  den  „Schienenwegen“  keine  Grundsteuer,
dieser  unterliegen  daher  nur  ihre  für  Bahnzwecke  entbehrlichen
sog.  Dispositionsländereien.

       Über  die  Grundstücke  und  Gebäude  werden  besondere
Bücher  geführt,  welche  Kataster  (Grundsteuerrolle,  Flurbücher)
heißen.  Die  mit  der  Führung  der  Kataster,  also  namentlich
mit  der  Ab-=  und  Zuschreibung  der  Grundstücke  und  der
Grundsteuer  im  Falle  einer  Besitzveränderung  sowie  mit
der  Veranlagung  und  Fortschreibung  der  Gebäudesteuer
beauftragte  Behörde  heißt  Katasteramt  und  die  Fortschreibungsbeamten
  Katasterkontrolleure.