Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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s  8.2-VorderVerleihungeinerApotheke-ConcessionsinddieCandidatcn,welchesichum


dieselbe  bewerben  wollen,  von  der  Kreis-Regierung  öffentlich  aufzufordern.

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Der  Wittwe  eines  Apothekers,  der  nur  eine  persönliche  Gewerbs-Befugniß  hatte,
ist,  so  lange  sie  sich  nicht  wieder  verheirathet,  die  Fortsetzung  des  von  ihrem  Gatten  hinterlassenen
  Gewerbs  auf  ihre  Rechnung  durch  einen  persönlich  befähigten  Geschäftsführer
  (Provisor)  gestattet.

F.  4.

Zu  gänzlicher  Auflösung  eines  auf  persönlicher  Befugniß  beruhenden  Apotheker-Gewerbs
  wird  der  Wittwe  des  Apothekers,  im  Falle  sie  sich  wieder  verheirathet,  oder
im  Falle  ihres  Absterbens  ihren  Erben  eine  Frist  von  sechs  Monaten  eingeräumt.


Hinterläßt  der  persönlich  berechtigte  Apotheker  keine  Wittwe,  so  kommt  den  etwa  vorhandenen
  Kin  dern  desselben  eine  Frist  von  drei  Jahren,  anderen  Erben  aber
eine  Frist  von  sechs  Monaten  von  seinem  Tovestage  an  zu  Aufhebung  der  ihnen
erblich  angefallenen  Apotheke  zu.

5.  5.

Wird  zu  Ersetzung  einer  erloschenen  Berechtigung  (s.4)  einem  andern
Apotheker  eine  Gewerbsbefugniß  verliehen,  so  ist  diesem  nicht  gestattet,  sein  Geschäft  vor  Ablauf
  der  vorbenannten  Fristen  (§.  4)  von  sechs  Monaten  oder  drei  Jahren  zu
eröffnen;  dabei  ist  derselbe  verbunden,  die  von  der  aufgehobenen  Apotheke  berrübrenden  Gefässe,
  Geräthe  und  Arznei-Vorräthe,  so  weit  sie  nach  dem  Erkenntnisse  von
Sachverständigen  untadelhaft  sind,  um  den  von  Letzteren  festzusetzenden  Anschlag,  so  fern  die
Eigentbümer  es  verlangen,  käuflich  zu  übernehmen.

S.  6.

Die  Frage  von  der  Ertheilung  einer  neuen  Concession  ist  lediglich  nach  den  im
einzelnen  Falle  vorwaltenden  medicinisch-polizeilichen  Rücksichten  zu  bemessen.

Aus  der  Tlhatsache  allein,  daß  früher  in  einer  Gemeinde  eine  Apotheke  sich  befand,  kann

von  dieser  Gemeinde  ein  Rechts-Anspruch  auf  Erneuerung  der  erloschenen  Berechtigung  nicht
abgeleitet  werden.