Volltext : Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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9)  die  eine  „Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln“  beziehen
oder  im  letzten  Jahre  vor  der  Wahl  bezogen  haben.  Bei  der
Redaktion  von  1894  wurde  die  jetzige  Fassung  an  Stelle  der
alten,  „die  von  öffentlichen  Armenanstalten  Unterstützung  erhalten",
  aufgenommen.  Sie  gibt  zu  Zweifeln  Anlaß;)

h)  „die  durch  Beschluß  der  Bürgerschaft  ihres  Rechts  als  Vertreter
für  verlustig  erklärt  sind“  für  die  folgenden  drei  Jahre  (ck.
Gesetz  §  15).

Die  Berechtigung  zum  Wählen  ist  zwar  vorhanden,  kann  aber
nicht  ausgeübt  werden,  ruht  also:)

1.  bei  den  aktiven  Militärpersonen  mit  Ausnahme  der  Militärbeamten;
  «

2.  bei  denjenigen,  deren  Namen  nicht  in  die  Wählerliste  eingetragen
sind  (Wahlordnung  Nr.  9).

Diese  Personen,  bei  denen  das  aktive  Wahlrecht  nur  ruht,  können
trotzdem  gewählt  werden;  im  übrigen  fällt  aktives  und  passives
Wahlrecht  zusammen.“)

§  22.  Wählerklassen,  Wahlbezirke.
A.  Wählerklassen.

Das  Wahlrecht  ist  ein  allgemeines:  jeder  Bürger  kann  wählen;
aber  es  ist  kein  gleiches:  die  Stimmen  der  Wähler  haben  verschiedenen
Einfluß.  Die  Verschiedenheit  beruht  auf  der  Einteilung  der  Wähler
in  acht  Klassen.“)  Ein  einheitliches  Prinzip  liegt  der  Einteilung
nicht  zu  Grunde;  sie  sieht  teils  auf  die  Bildung  (1.  Klasse,  hier  aber
auch  der  Ort  berücksichtigt),  teils  auf  den  Beruf  (2.,  3.,  7.  Klasse),
teils  ist  sie  eine  örtliche  Einteilung  (4.,  5.,  C.,  8.  Klasse  und  die
Einteilung  in  Bezirke  bei  diesen  und  der  7.  Klasse);  die  Wahl  kann
zum  Teil  auch  als  indirekte  (3.  Klasse)  bezeichnet  werden.

1)  Unentgeltlicher  Schulunterricht  ist  keine  Armenunterstützung  (Laband
Bd.  I  S.  288  Anm.  3).  Die  Aufnahme  in  das  Armenhaus  fällt  darunter,
so  Kommissionsbericht  Nr.  1  in  Verhandlungen  der  Bürgerschaft  1903.

2)  Laband  Bd.  1  §  34  S.  287.

3)  In  Hamburg  sind  Beamte  mit  Ausnahme  der  Richter  und  Geistlichen
nicht  wählbar  (Art.  36  Verf.).

4)  Die  8  Klassen  finden  sich  schon  in  dem  Gesetz  von  1854;  ihre  Grenzen
und  die  Zahl  ihrer  Vertreter  sind  aber  erheblich  geändert.  Eine  eingehende
Kritik  des  Wahlsystems  in  Verh.  1875  S.  349  f.