Metadata : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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diesem  Brief  und  thun  kund  allermänniglich,  daß  Uns  der  Edle,  Unser  und  des
Reichs  lieber  getreuer  Simon,  Graf  und  Herr  zur  Lippe  in  Unterthänigkeit  zu
erkennen  geben  und  vorbringen  lassen,  wes  maßen  mit  etlichen  glaubwürdigen
uhralten  vor  200  und  mehr  Jahren  seinen  Unterthanen,  zu  Land  und  Städten
gegebenen  Privilegien  zu  bescheinigen,  auch  sonsten  der  Orts  männiglich  bewust
und  unverborgen  sey,  daß  bey  den  Grafen  und  Herren  zur  Lippe  über  unvordenkliche
  Jahre  eine  stete  Gewohnheit  gewesen  auch  noch  sey,  und  also  förters
bis  auf  Ihn,  Graf  Simon,  continuirt  verblieben,  daß  die  gantze  Grafschaft  Lippe
und  was  derselben  zugehörig  und  den  Graffen  und  Herm  zu  der  Lipp  an  Lehen
Erb-Verbrüderung,  Einigungen  und  aufgerichten  Verträgen;  oder  sonsten  an  liegenden
  und  unbeweglichen  Güthern  zustünde,  jederzeit  zu  desto  stattlicher  Erhaltung
  und  Fortpflantzung  desselben  Gräflichen  Stammes  und  Namens  und  um
gemeinen  Landes  Besten  willen,  unzerstückt  und  unzertheilt  von  den  altesten
Männlichen  Leibes-Lehns-Erben,  nach  der  praerogativ  und  succession  der  Primogenitur
  oder  Ersten  Geburth,  ulleinig  regieret,  ingehabt  und  gebraucht,  die  Unterthanen
  auch  allein  einen  Manns  Erben  in  eine  Hand  gehuldiget,  den  andern  Brüdern
  aber  Ihr  gebührlicher  Unterhalt,  Ihrem  gräflichen  Stande  gemäß,  nach  Ertrag
  und  Vermög  angeregter  Graffschaft  und  Güter,  hiervon  verschafft  und  verordnet,
  desgleichen  die  Töchter  und  weibliche  Erben,  wie  der  Orts  bey  den  Grafen
zur  Lippe  gewöhnlich  herkommen  durch  den  regierenden  Herr  und  Land-Stände
dotirt  und  ausgestattet  worden  und  Uns  darauf  gehorsamblich  angerufen  und  gebeten,
  sintemal  er,  Graf  Simon,  der  Zeit,  ausgenommen  seiner  eheleiblich  erzeugten
Söhne  und  Töchter,  der  letzte  dieses  Geschlechts,  Stammes  und  Namens  wäre,
und  solche  seiner  lieben  Vor  Eltern,  der  Grafen  und  Herren  zur  Lippe  uhralte
wohlbedachte  Gewohnheit  hinfüro  nicht  weniger  gern  unter  seinen  Kindern  und
dero  ganzen  Posterität  und  Nachkommenden  also  perpetuiret,  forgesetzt  und  beständiglich
  erhalten  haben  wollte,  dad  Wir  als  Regierender  Römischer  Kayser,
von  sondern  Gnaden  wegen,  auch  damit  diesen  allen  inkünftig  zu  Wohlstand  des
Gräfllichen  Stammes  von  der  lippe  und  zuc  gemeinen  Besten,  Ruhe  und  Frieden
deren  dabei  interessirten  gehorsamen  Unterthanen  desto  steiffer,  fester  und  unverbrüchlicher
  gelebt  und  nachgegangen  werde,  Unsere  sonderbare  Kayserliche
Confirmation  und  Bestätigung,  Ihme,  seinen  Nachkommen  und  Unterthanen  darüber
  gnädiglich  bewilligen,  ertheilen  und  folgen  lassen  wolten;  Des  haben  Wir
angesehen  ermeltes  Grafen  demüthige  ziemliche  Bitte,  dazu  die  willige,  getreue,
nüzliche  und  wohlersprießliche  Dienste,  so  weyland  seine  Vor-Elten  und  Er  selbst
Unsern  löblichen  Vorfahren,  Römischen  Kaysern  und  Königen,  auch  Uns  und  dem
heil.  Reiche  in  viele  Wege  und  noch  neulicher  Zeit,  in  etlichen  hochwichtigen
Legationibus  und  ansehnlichen  Commissionen  gehorsamb  und  ganz  unverdroßentlich
  erzeigt  und  bewiesen,  noch  täglichs  thut,  und  hinfüro  samt  seinen  Nachkommen
  und  Erben  Uns  und  dem  Reiche  nicht  weniger  zu  bezeigen  und  zu  leisten
erbietig  ist,  auch  wohl  thun  mag  und  soll,  und  darumb  mit  wohlbedachtem  Muth,
gutem  zeitigen  Rath  und  rechtem  Wissen,  aus  Röm.  Kays.  Macht  und  Vollkummenheit
  vorgemelten  Graff  Simon  zur  Lippe  und  dessen  nachkommenden  männlichen