Full text : Politische Geschichte der Gegenwart. V Das Jahr 1871. (5)

Der  Entwurf  wird  durch  Kommission  und  Reichstag  geändert.  143

Wege  gemeinsam  mit  Ihnen  mit  deutscher  Liebe  und  Geduld  vorgehen
  werden.“  Darauf  wurde  der  Gesetzentwurf  an  eine  Kommission
  von  28  Mitgliedern  zur  Vorberathung  überwiesen.

Aus  den  Berathungen  dieser  Kommission  gieng  der  Gesetzentwurf
  nicht  ohne  einige  Aenderungen  hervor.  Die  bedeutendste  war
die,  daß  die  Verfassung  des  deutschen  Reiches  nicht  erst  am  1.  Januar
  1874,  sondern  am  1.  Januar  1873  in  Elsaß  und  Lothringen
in  Wirksamkeit  treten  solle;  minder  bedeutend,  daß  bis  dahin  dem
Reichstag  über  die  erlassenen  Gesetze  und  allgemeinen  Anordnungen
und  über  den  Fortgang  der  Verwaltung  jährlich  Mittheilung  gemacht
  werden  solle,  und  nur  eine  präcisere  Fassung  war  es,  wenn,
was  nach  der  Reichsverfassung  sich  von  selbst  verstand,  ausdrücklich
bemerkt  wurde,  daß  die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers,
  während  dieses  Provisoriums,  zu  ihrer  Giltigkeit  der  Gegenzeichnung
  des  Reichskanzlers  bedürfen,  der  dadurch  die  Verantwortlichkeit
  übernehme.  Die  Berathung  des  Reichstags  über  diesen  neu
redigirten  Entwurf  begann  am  20.  Mai.  Hier  wurden  neue
Wünsche  laut.  Treitschke  hätte  die  Einverleibung  in  den  preußischen
  Staat  der  Reichsunmittelbarkeit  vorgezogen  und  empfahl  dringend
  die  möglichst  baldige  Einführung  der  allgemeinen  Wehrpflicht
und  der  allgemeinen  Schulpflicht.  Windthorst  konnte  es  gar  nicht
erwarten,  bis  die  Reichstagswahlen  in  Elsaß  und  Lothringen  vorgenommen
  wurden  und  die  16  Abgeordneten  dieser  Provinzen  die
Centrumsfraktion  verstärkten.  Er  rieth  also,  diese  Wahlen  so  bald
als  möglich  vorzunehmen,  damit  diese  Elsäßer  und  Lothringer  für
ihr  Land  einstehen  könnten.  Duncker  wollte  das  Provisorium
nur  bis  zum  1.  Januar  1872  ausgedehnt  sehen  und  einzelne  Theile
der  Verfassung  durch  Reichsgesetz  schon  früher  einführen  lassen,  nicht
durch  Verordnung  des  Kaisers  mit  Zustimmung  des  Bundesraths.
Staatsminister  v.  Delbrück  trat  ihm  entgegen,  bezeichnete  diesen  Antrag
  als  ein  Mißtrauensvotum  gegen  die  verbündeten  Regierungen,
welche  nur  bei  einem  dreijährigen  Provisorium  die  Organisation
von  Elsaß  und  Lothringen  bis  zu  gewissen  Punkten  selbständig  vornehmen
  könnten  und  hiezu  durchaus  auf  dem  Wege  der  Verordnungen
  vorgehen  müßten.  Es  wurden  denn  auch  sämtliche  Amendements
  zu  dem  Kommissionsentwurf  verworfen  und  dieser  vollständig
  angenommen,  auch  die  Beschränkung  des  Provisoriums  bis  zum
1.  Januar  1873.  Nur  der  eine,  von  Stauffenberg  und  Lasker  ge-