Der Entwurf wird durch Kommission und Reichstag geändert. 143
Wege gemeinsam mit Ihnen mit deutscher Liebe und Geduld vorgehen
werden.“ Darauf wurde der Gesetzentwurf an eine Kommission
von 28 Mitgliedern zur Vorberathung überwiesen.
Aus den Berathungen dieser Kommission gieng der Gesetzentwurf
nicht ohne einige Aenderungen hervor. Die bedeutendste war
die, daß die Verfassung des deutschen Reiches nicht erst am 1. Januar
1874, sondern am 1. Januar 1873 in Elsaß und Lothringen
in Wirksamkeit treten solle; minder bedeutend, daß bis dahin dem
Reichstag über die erlassenen Gesetze und allgemeinen Anordnungen
und über den Fortgang der Verwaltung jährlich Mittheilung gemacht
werden solle, und nur eine präcisere Fassung war es, wenn,
was nach der Reichsverfassung sich von selbst verstand, ausdrücklich
bemerkt wurde, daß die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers,
während dieses Provisoriums, zu ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung
des Reichskanzlers bedürfen, der dadurch die Verantwortlichkeit
übernehme. Die Berathung des Reichstags über diesen neu
redigirten Entwurf begann am 20. Mai. Hier wurden neue
Wünsche laut. Treitschke hätte die Einverleibung in den preußischen
Staat der Reichsunmittelbarkeit vorgezogen und empfahl dringend
die möglichst baldige Einführung der allgemeinen Wehrpflicht
und der allgemeinen Schulpflicht. Windthorst konnte es gar nicht
erwarten, bis die Reichstagswahlen in Elsaß und Lothringen vorgenommen
wurden und die 16 Abgeordneten dieser Provinzen die
Centrumsfraktion verstärkten. Er rieth also, diese Wahlen so bald
als möglich vorzunehmen, damit diese Elsäßer und Lothringer für
ihr Land einstehen könnten. Duncker wollte das Provisorium
nur bis zum 1. Januar 1872 ausgedehnt sehen und einzelne Theile
der Verfassung durch Reichsgesetz schon früher einführen lassen, nicht
durch Verordnung des Kaisers mit Zustimmung des Bundesraths.
Staatsminister v. Delbrück trat ihm entgegen, bezeichnete diesen Antrag
als ein Mißtrauensvotum gegen die verbündeten Regierungen,
welche nur bei einem dreijährigen Provisorium die Organisation
von Elsaß und Lothringen bis zu gewissen Punkten selbständig vornehmen
könnten und hiezu durchaus auf dem Wege der Verordnungen
vorgehen müßten. Es wurden denn auch sämtliche Amendements
zu dem Kommissionsentwurf verworfen und dieser vollständig
angenommen, auch die Beschränkung des Provisoriums bis zum
1. Januar 1873. Nur der eine, von Stauffenberg und Lasker ge-