Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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schließung vom 8. December 1835 angeordneten Conkursprüfung, die Einführung der nach- 
stehenden neuen Vorschrift gnädigst befohlen. 
Die erste Vorprüfung nach . 4 u. ff. wird im Herbste 1855, die erste Haupt- 
prüfung nach K. 14 u. ff. im Herbste 1846 stattfinden. 
A. 1. 
Um den jährlichen Abgang an Offizieren, soweit verselbe nicht durch die K. Offiziers- 
Bildungsanstalt gedeckt wird, auf andere Weise ergänzen zu können, soll in den Regi- 
mentern aller Waffen darauf Bedacht genommen werden, befähigte junge Leute, welche sich 
dem Militärstande freiwillig und ausschließend widmen wollen, zu Offizieren nachzubilden. 
g. 2. 
Zahl der Regiments-Offiziers-Zöglinge. 
Das K. Kriegs-Ministerium bestimmt die Zahl der jährlich aufzunehmenden Regiments- 
Offiziers-Zöglinge nach Maßgabe des Bedarfes und der Zahl der für befähigt erklärten 
Bewerber. 
8. 3. 
Zeitpunkt der Aufnahme. 
Die Aufnahme solcher Freiwilligen erfolgt in dem Zeitraume von Beendigung der 
Herbstübungen bis zum Beginne des Winterunterrichts. 
KS. 4. 
1 Borprüfungs-Commissson. 
Die Aufnahme hängt von dem Resultate einer Vorprüfung ab, welche in dem erwähnten 
Zeitraume vor einer aus Offzieren gebildeten Commission durch Lehrer der betreffenden Fächer 
abgehalten wird. 
G# 6. 
Bedingungen, um zur Vorprüfung zugelassen zu werden. 
Diejenigen Jünglinge, welche sich zu der Vorprüfung melden, haben vierzehn Tage vor 
dem dazu bestimmten Termin nachstehende Urkunden dem K. Kriegs-Ministerium einzureichen: 
1) Den Taufschein, zur Beurkundung, daß sie das achtzehnte Jahr angetreten, und das 
neunzehnte nicht überschritten haben.
	        
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