Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art.  202.

Bei  seinem  Erscheinen  vor  Gericht  ist  der  Zeuge  zur  treuen  und  vollständigen  Angabe
der  Wahrheit  mit  dem  Anfügen  zu  ermahnen,  daß  er  seine  Aussage  eidlich  zu  bekräftigen
haben  werde  (vergl.  jedoch  Art.  21  5.).

Art.  205.

Hiernächst  soll  der  Zeuge  um  Vor=  und  Zunamen,  Geburts=  und  Wohnort,  Alter,  Religion,
  Stand  und  Gewerbe,  und  was  sonst  nach  Beschaffenbeit  der  Umstände  von  seiner  Person
  zu  wissen  nöthig  ist,  befragt  werden.

Ueber  sein  Verhältniß  zu  dem  Verdächtigen  ist  er  erst  dann  zu  vernehmen,  wenn  sich
nach  dem  Stand  der  Sache  nicht  mehr  beforgen  läßt,  daß  vie  Erwähnung  des  Verdächtigen
ein  nicht  auf  dem  eigenen  Wissen  beruhendes  Zeugnist  gegen  jenen  veranlassen  könnte.

Art.  207.

Bei  der  Vernehmung  über  die  Sache  selbst  soll  der  Zeuge  zuvörderst  zu  einer  freien
zusammenhängenden  Erzählung  aufgeforrert  werden.

Die  dem  Zeugen  vorzulegenden  besonderen  Fragen  müssen  bestimmt  und  deutlich,  nur
auf  einen  einzelnen  Thatumstand  gerichtet  und  nicht  verfänglich  seyn.

Auch  darf  der  Untersuchungs-Richter  dem  Zeugen  den  von  ihm  zu  erforschenden  Umstand
erst  dann  in  der  Frage  selbst  vorhalten,  wenn  der  Zeuge  nicht  in  anderer  Weise  darauf  geführt
  werden  konnte.

Art.  205.

Der  Zeuge  muß  bei  irgend  einem  Zweifel  über  den  Grund  seines  Wissens  befragt  werden,
  ob  er  den  angegebenen  Umstand  selbst  wahrgenemmen  oder  nur  von  Anderen  gehört
habe.

Auch  ist  genau  darauf  zu  achten,  daß  er  nicht  bloße  Schlüsse  und  Vermuthungen  mit
Wahrnehmungen  verwechsle.

Art.  206.

Ist  es  zweifelhaft,  ob  der  Zeuge  unter  den  gegebenen  Umständen  die  von  ihm  behauptete
Thatsache  mit  seinen  Sinnen  habe  wahrnehmen  können;  so  muß  solches  durch  genaue  Befragung
  desselben,  erforderlichen  Falles  auch  durch  Besichtigung  des  Ortes  und  Anstellung  von
Proben,  erforscht  werden.

Art.  207.
Behauptet  der  Zeuge,  von  dem  Vorfall,  worüber  er  vernommen  werden  soll,  nichts  zu