Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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9)  Die  Arbeit,  welche  ihnen  aufgegeben  wird,  haben  die  Gefangenen  binnen  der  festgesetzten
  Zeit  untadelhaft  zu  liefern.  Keiner  darf  vie  ihm  aufgegebene  Arbeit  durch  Andere  fertigen
  lassen.

10))  Sie  müssen  die  Zimmer=  und  Arbeits-Geräthe,  überhaupt  alle  ihnen  anvertrauten
Gegenstände  mit  Schonung  und  Sorgfalt  behandeln,  und  besondere  Vorsicht  auf  Feuer  und
Licht  verwenden.

Wer  Etwas  aus  Bogheit  oder  Leichtsinn  beschädigt,  muß  den  Schaden  ersetzen.

11)  Während  der  festgesetzten  Arbeitsstunden  darf  keln  Gefangener,  wenn  er  auch  seine
Aufgabe  vollendet  hat,  müßig  gehen;  sondern  er  hat  die  ihm  noch  übrige  Zeit  zu  Erwerbung
eines  Nebenverdienstes  anzuwenden.

12)  Kein  Gefangener  darf  außer  den  ihm  zum  Gebrauch  überlassenen  Kleidern  und  Geräthen
  irgend  etwas  besiten,  sondern  ist  schuldig,  es  an  den  Hausmeister  abzugeben.

Namentlich  ist  der  Besitz  von  Geld,  Kostbarkeiten,  Messern,  Feilen,  Hämmern  oder  anderen
  Werkzeugen  untersagt.

13)  Jeder  Handel  mit  Lebensmitteln,  Kleidern  oder  andern  Sachen,  alles  Leihen  und
Entlehnen  ist  den  Gefangenen  sowohl  unter  sich,  als  mit  den  Offieianten  der  Anstalt,  verboten.

14)  Der  Genuß  ver  nicht  ausdrücklich  erlaubten  Speisen  und  Getränke,  sowie  das  Mitnehmen
  von  Speisen  aus  dem  Speisezimmer  ist  verboten.

Auch  der  Gebrauch  des  Rauchtabaks  ist  den  Gefangenen  untersagt.

16)  Alles  Spielen  (besonders  das  Karten=  und  Würfelspiel)  ist  verboten.

16)  Die  Gefangenen  dürfen  Fremde,  welche  die  Strafanstalt  besuchen,  weder  begrüßen,
noch  anreden,  noch  anbetteln,  und  ohne  Erlaubniß  des  Verwalters  keine  Gaben  von  ihnen
annehmen.

17)  Gefangene,  welche  Mitgefangene  zum  Ungehorsam  gegen  Vorgesetzte  oder  zu
andern  Uebertretungen  der  Hausregeln,  oder  zur  Flucht,  oder  zu  Aufruhr  und  Meuterei
zu  verleiten  suchen,  haben  die  strengste  Ahndung  zu  gewärtigen,  wogegen  denjenigen  Gefangenen,
  welche  solche  Aufreizungen  und  Anstiftungen  zu  rechter  Zeit  zur  Anzeige  bringen,
angemessene  Belohnung  zu  Theil  werden  wird.

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Die  Uebertretungen  dieser  Vorschriften,  sowie  der  Ordnung  der  Stetfansalt  überhaupt
werden  nach  Maßgabe  der  Gesetze  bestraft  werden.