Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

635
i

Eigenthümer  von  Rennpferden,  welchen  kein  Preis  zu  Theil  wird,  deren  Perde  aber
nach  ihren  Leistungen  gleichwohl  als  wettkampffähig  erkannt  worden,  erhalten  einen  Reisekostenersatz
  von  dreißig  Kreuzern  für  jede  Stunde  der  vorschriftmäßig  (oben  §.  5)  nachzuweisenden
Entfernung  ihres  Wohnorts  von  Camnstatt,  und  eine  Cntschädigung  von  einem  Gulden  für
die  Kosten  des  Aufentbalts  an  letzterem  Orte.

K.  12.

Jeder  Preisbewerber,  sey  es  nun  um  die  Rennpreise  oder  um  die  landwirthschaftlichen
Preise,  hat  sich  bei  Verlust  seiner  Ansprüche  am  Tage  des  Festes  spätestens  Vormittags  neun
Uhr  mit=  seinen  Thieren  auf  der  für  die  betreffende  Thiergattung  angewiesenen  Stelle  einzufindev.


.  15.
Die  Vertheilung  der  Preise  nimmt  Vormittags  eilf  Uhr  ihren  Anfang.
S.  14.

Alle  diejenigen  Landwirthe,  welche,  ohne  auf  einen  der  oben  bestimmten  Preise  Anspruch.
zu  machen,  irgend  etwas  Au-gezeichnetes  an  Perden,  Rindvieh  oder  anderen  Hausthieren
aufzuweisen  vermögen,  werden  eingeladen,  durch  die  Ausstellung  desselben  zu  Beförderung  der
gemeinnützigen  Zwecke  des  Festes  mitzuwirken.

K.  15.

Zur  Ausstellung  landwirthschaftlicher  Produkte,  welche  ihrer  Seltenheit  oder  Vollkommenbeit
  wegen  der  besonderen  Aufmerksamkeit  des  vaterländischen  Publikums  würdig  find,  werden
besondere  Buden  aufgeschlagen  werden.

S.  16.

Auch  die  Erfinder,  Verfertiger  oder  Besitzer  ausgezeichneter  Fabrikate,  Werkzeuge,  Maschinen
  dc.  werden  eingeladen,  dieselben  auf  diesem  Wege  dem  Publikum  zur  anschaulichen
Kenntniß  zu  bringen.

.  17.

Den  Schaulustigen  bleibt  nicht  allein  der  äußere  Umkreis  der  Rennbahn,  sondern  auch
die  Rennbahn  selbst,  letztere  jedoch  nur  bis  zu  Anfang  der  Preisevertheilung,  geoͤffnet.

Für  diejenigen  Zuschauer,„  welche  sich  der  unter  polizeilicher  Aufsicht  aufgeschlagenen  Schaugerüste
  nicht  bedienen  wollen,  wird  ein  hinreichender  Theil  des  Umkreises  angewiesen.  Dage-2