Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  89.  295

Hinsichtlich  der  Form  der  Eheschließung  gelten  für
die  Mitglieder  der  fürstlichen  Familien  die  gewöhnlichen  Grundsätze
  des  Zivilrechtes.  Der  Abschluß  der  Ehe  kann  demnach
jetzt  rechtsgültig  nur  vor  dem  zuständigen  Standesbeamten  erfolgen®.
  Die  früher  zulässige  Stellvertretung  der  Verlobten  ist,
soweit  sie  observanzmäßig  war,  auch  bei  der  Willenserklärung  vor
dem  Standesbeamten  aufrechterhalten  worden.  Über  die  Notwendigkeit
  und  die  Formen  des  Aufgebotes  entscheidet  ebenfalls
das  Herkommen.  Die  Ernennung  der  Standesbeamten  für  die
fürstlichen  Familien  und  die  Bestimmung  über  die  Art  der  Führung
und  Aufbewahrung  der  Standesregister  erfolgt  durch  Anordnung
des  Landesherrn®.  Durch  die  Einführung  der  Zivilehe  hat  auch
die  Frage,  ob  ein  protestantischer  Landesherr  eine  sogenannte
Gewissensehe,  d.  h.  eine  ganz  formlose  Ehe,  schließen  könne),
ihre  Erledigung  gefunden.

In  bezug  auf  die  materiellen  Erfordernisse  der  Eheschließung
  sind  ebenfalls  die  Vorschriften  des  Zivilrechtes  als
maßgebend  zu  erachten.  Dies  gilt  namentlich  auch  hinsichtlich
der  Einwilligung  der  Eltern  zu  der  Ehe®,

Außerdem  bestehen  aber  nach  Hausgesetzen,  Verfassungen  und
Gewohnheitsrecht  noch  besondere  Voraussetzungen  für  die
Ehen  der  Mitglieder  fürstlicher  Familien,  von  deren  Vorhandensein
die  Erzeugung  sukzessionsfähiger  Deszendenz  abhängig  ist.  Diese
sind:  die  Einwilligung  des  Monarchen  zu  der  betreffenden  Ehe
und  die  Ebenbürtigkeit  derselben.

Das  Erfordernis  der  Einwilligung  des  Monarchen  versteht
  sich  nicht  von  selbst’;  die  Einwilligung  ist  daher  nur  da

Heffter,  Sonderrechte  $  77;  v.  Gerber,  Deutsches  Privatrecht  $  274  N.  4;
Beseler,  Deutsches  Privatrecht  $  169;  Stobbe,  Deutsches  Privatrecht  1  Ra
Seydel-Piloty,  Bayrisches  Staatsrecht  1  94.  —  Anderer  Ansicht:  Zöpf,  St.R.
($  235)  1  655.

®  RG.  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung
  vom  6.  Febr.  1875,  $$  41  u.  42.  BGB.  $$  1317,  1318.  Rehm
a.  a.  0.  100.

*  RG.  vom  6.  Febr.  1875  $  72.

5  Sie  wurde  meistens  bejaht,  H.  A.  Zachariä,  St.R.  ($  67)  1  352;  Zöpfl,
St.R.  ($  219)  1  606;  Held,  Verf.-R.  ($  328)  2  230;  Grotefend,  St.R.  $  391,  ist
aber  richtiger  zu  vermeinen,  H.  Schulze,  Preußisches  Staatsrecht  $  57;  Heffter,
Sonderrechte  $8$  56  u,  57.

6  RG.  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  usw.  $$  29  u.  36.
BGB.  $$  1305,  1307,  1308.  Vgl.  über  diese  und  sonstige  Einzelfragen  der
Materie  Rehm  a.  2.0.  210  ff.

TH.  A.  Zachariä,  St.R.  ($  63)  1  355;  Zöpfl,  St.R.  ($  217)  1  598;  Held,
System  ı$  329)  2  232;  Grotefend,  St.R.  $  394;  H.  Schulze,  Lehrb.  des  deutschen
Staatsrechts  ($  95)  1  216  ff.;  Kahl,  Ebenbürtigkeit  und  Thronfolgerecht  der
Grafen  zu  Lippe-Biesterfeld  (1896)  76;  Triepel,  Streit  um  die  Thronfolge  in
Lippe  76;  Rehm,  Mod.  Fürstenr.  180;  Anschütz,  Enzykl.  130;  Schücking,
Nichtigkeit  der  Thronansprüche  usw.  95.  And.  M.  Stoerk,  Agnat.  Thronfolge
  55  [verschweigt  die  nicht  unerbebliche  Tatsache,  daß  er  mit  seiner
Meinung  allein  steht].