Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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K. 162. 
Den Oberämtern bleibt überlassen, den Abschluß der Contingents-Liste ohne Mitwir- 
kung des Bezirks-Rekrutirungsratbs vorzunehmen, wenn keine Fälle mehr vorliegen, 
die von der Entscheidung des Letztern abhängig sind. 6 
Sollte aber die Contingents-Liste noch Bedingtbezeichnete enthalten, über welche 
das definitive Erkenntniß dem Bezirks-Rekrutirungerathe zusteht, so muß derselbe zu Erledi- 
gung dieser Fälle, sobald sie spruchreif sind, vor dem Abschlusse der Contingentsliste noch ein- 
mal zusammenberufen werden (F. 55.7. 
8. 155. 
Die Bekanntmachung der Contingents-Grenzen (Art. 56.) geschieht mittelst des Regie- 
rungs-Blattes vurch den Ober-Rekrutirungerath. 
Als Grenze des Contingents wird, wenn dasselbe einen Bedingtbezeichneten enthält, die 
Nummer des Letzteren, wenn aber mehrere Bedingtbezeichnete vorhanden sind, die höchste be- 
dingt bezeichnete Nummer angegeben. " 
Nachdem vie allgemeine Bekanntmachung erfolgt ist, baben die Oberämter in den Lokal- 
blättern die Nummer, bis zu welcher sich das Contingent des Bezirks erstreckt, bekannt zu 
machen. 
Dritter Abschnitt. 
Stell vertretung. 
Zu Art. 72—87. 92. Ziff. 2. und 97. I. b. 
F. 154. 
Des Rechts, sich durch einen Ersatzmann im Kriegsdienste vertreten zu lassen, sind 
1) die Widerspenstigen (Art. 92.) 
und 
2) Diejenigen, welche den Versuch gemacht haben, sich zum Dienste unbrauchbar zu 
machen, Art. 97. IJ. b. 
desgleichen 
5) solche israelitische Jünglinge verlustig, welche bis zu der Aushebung in ihrer Al- 
tersklasse kein ordentliches Gewerb erlernt, noch auch den Wissenschaften mit
	        
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