Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Erstehung der akademischen Vorprüfung sich gewidmet haben. (Ges. v. 26. April 
18328. Art. 33.) 
8. 155. 
In Absicht auf vie Stellvertretung im Dienste des aktiven Heeres sind folgende 
Fälle und Zeitperioden zu unterscheiven: 
Die Stellung eines Ersatzmannes ist gestattet: 
1) einem Militärpflichtigen, ver zur Einreihung bestimmt worden ist; 
2) in Friedenszeiten einem bereits Eingereihten, wenn seit der Rekruten-Einlieferung, oder 
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wenn einer ohne seine Schuld (z. B. wegen Krankheit) später eingeliefert worden, seit 
seiner Einreihung noch nicht dreißig Tage abgelaufen sind. — 
In diesen beiden Fällen ist die Privat-Uebereinkunft ausgeschlossen, 
so lange die Liste der Exkapitulanten, welche sich zum Einstehen gemeldet haben, noch 
nicht erschöpft ist (Art. 77. 79.). 
Ein länger als dreißig Tage Dienender muß vie Erlaubniß zu Stellung eines 
Ersatzmannes auf den Rest seiner Dienstzeit im militärischen Dienstwege einholen, und 
durch Zeugnisse nachweisen, vaß ihn, falls er zum Fortdienen bis zum Ablauf der ge- 
setzlichen Dienstzeit angehalten würde, Nachtheile treffen würden, oder daß er Vortheile 
entbehren müßte, und daß diese Umstände erst nach seinem Eintritte in das 
Militär eingetreten seyen. 
Stellvertreter dürfen nur aus ganz besonders dringenden Gründen die Er- 
laubniß nachsuchen, sich selbst wieder vertreten zu lassen. 
Privat-Uebereinkunft ist in diesem Verhältnisse zwar zugelassen, der 
Ersatzmann muß aber Erkapitulant, und darf nicht über zwei Jshre beab- 
schiedet seyn, sofort aber muß derselbe, wenn der Einsteller einer der Spezialwaffen 
(Artillerie, Reiterei,, technische Abtheilung) angehört, neben den allgemeinen Einsteher- 
Eigenschaften, überdieß die Qualification dieser Waffengattung haben 
(Art. 84.). 
Wird einer mit seinem Gesuche um Erlaubniß, auf den Rest seiner Dienstzeit 
einen Ersatzmann stellen zu dürfen, von seiner Commando-Behörde zurückgewiesen, so 
darf seine etwaige Beschwerdeführung gleichfalls nur im militärischen Dienstwege erfolgen. 
Eltern oder Vormündern aber ist die schriftliche Beschwerdeführung bei dem Kriegs- 
Ministerium nicht versagt.
	        
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