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4) Die Vorauserföllung der Militärpflicht durch Stellung eines Ersatzmannes (Art. 73.)
ist an die Cognition des Ober-Rekrutirungsraths geknüpft.
Privat-Uebereinkunft ist in diesem Falle so lange ausgeschlossen, als in der Einstk-
ber-Liste des laufenden Jahres noch Exkapitulanten zur Verfügung Rehen.
F. 156.
Die Einstandsgelder sollen nur bei der Amtspflegkasse desjenigen Oberamts-Bezirks, wel-
chem der Einsteller als militärpflichtig angehört, pinterlegt werden.
So lange wegen des den Exkapitulanten eingeräumten Vorzuges die Prioat= Ueber-
einkunft ausgeschlossen ist, wird die volle Einstandssumme mit vierhundert Gul-
den, im Falle aber ver Einstands-Vertrag der Privat-Uebereinkunft überlassen
ist, nur die Einstands-Caution wit dreihundert Gulden binterlegt.
Die Hinterlegung bei der Aushebung darf nicht früher geschehen, als das Contingent
vorläufig ausgeschieden, und ausgemittelt ist, ob den, der einstellen will, die Reihe
trist, Hängr aber die Stellung eines Ersatzmannes von besonderer Erlaubniß, oder von der
Cennition ver Bebörve ob, so soll die Hinterlegung erst geschehen, wenn diese erfolgt sind.
Wirp fröher binterlegt, so geschieht es in beiden Fällen auf Gefahr
des Hinterlegers.
. 157.
Für die hinterlegte Einstandssumme, oder, wenn nur die Einstands-Kautien binterlegt
werden darf, für vie hinterlegte Einstends-Caution (§6. 155 u. 1566.) stellt der Amtepfleger
einen Empfangschein in der unten angegebenen Form aus").
*) 1) Wem das Einstellen vor der Rekruten-Einlieferung geschieht:
„Für den noch nicht eingelieferten Militärpflichtigen N.— von N. —, welchen das Loos zur Ein-
reibung getrofsen hat, und der einen Andern für sich einstellen will, ist heute die Einstands-
Summe (Einstands-Caution) mit 400 fl. (300 fl.) bei biesiger Amtspflege hinterlegt worden. Wofür
bescheint 2c.“
2) Wenn erst nach der Rekruten-Einlieserung, aber noch innerhalb ver vreißigtägigen zeitfriß bin-
terlegt wird:
.Für den derfits eingelieferten Rekruten N.— von J.—, im — Regimente, welcher einen Andern
für sich einzußtellen entschlossen ist, u. s. w.“
3) Wenn ein länger Olenenver auf den Rest seiner Dienstzeit einen Ersatzmann stellen will:
„Für den Soldaten V. — von N. —, im — Regimente, welcher die Erlaubnig erbalten hat, auf den
Rest seiner Dienstzeit einen Ersatzmann zu stellen, u. f. w.“