Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Diesen Empfangschein hat der Hinterleger dem Oberamte zu übergeben, welches densel- 
ben zu beglaubigen, zu siegeln, und, ohne daß es eines Beibtrichts bedarf, unverweilt an den 
Ober-Rekrutirungsrath einzusenden hat. 
Auf Verlangen fiellt das Oberamt dem Hinterleger einen Gegenschein aus. 
Den Amtspflegern wird empfohlen, sich genau an die vorgeschriebenen Formulare zu hal- 
tten, und sich insbesondere beim Schreiben der Namen von Personen und Orten der Deutlich- 
keit und Genauigkeit zu befleißigen. 
Für Siegelung ves Empfangscheins darf eine Sportel nicht angesetzt werden. 
Empfangscheine mit undeutlich geschriebenen Namen sind vom Oberamte zurückzuweisen. 
. 158. 
Wenn vie Einstands-Summe für einen israelitischen Jüngling hinterlegt wird, so hat das 
Oberamt 
1) zu prüfen, ob er des Rechts, einen Ersahmann stellen zu dürfen, theilhaftig sey 
. 154. Zif. 3.); 
2) im bejahenden Falle solches auf dem für die binterlegte Summe von der Ames- 
pflege ausgestellten Empfangsscheine zu beurkunden; 
3) im entgegengesetzten Falle die Einleitung zu treffen, daß die hinterlegte Einstands- 
Summe an den Hinterleger zurückgezahlt werde; # 
4) in zweifelhaften Fällen bei dem Ober-Rekrutirungsrathe anzufragen. 
. 159. 
Wird. die Caution durch eine württembergische Staats-Obligation berichtigt, so eist sol- 
ches am Schlusse des Empfangsscheins von dem Amtepfleger mit den Worten zu bemerken: 
„Durch eine Staats-Obligatoon 0p00 fl.“ 
„baar (wenn 400 fl. zu hinterlegen sindd ... . 100 fl.“ 
Zur Caution eignen sich nur solche — auf den Namen oder auf den Inhaber lautende 
Staats-Obligationen, welche, einzeln oder zusammengerechnet, genau die Summe von 800 fl. 
betragen. 
  
1) Wenn vor Berufung zum Militärdienste, oder vor dem Eintritte in das militärpflichtige Alter die 
Militärpflicht vorauserfüllt werden will: 
„Für den N.— von N.—, geboren den — 18.., welcher seine Militärpflicht vurch Stellung eines Er- 
satzmannes vorauserfüllen will, ist, nachdem die Cognition des Königl. Ober-Rekrutirungsraths erfolgt 
ist, u. s. w.“
	        
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