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Diesen Empfangschein hat der Hinterleger dem Oberamte zu übergeben, welches densel-
ben zu beglaubigen, zu siegeln, und, ohne daß es eines Beibtrichts bedarf, unverweilt an den
Ober-Rekrutirungsrath einzusenden hat.
Auf Verlangen fiellt das Oberamt dem Hinterleger einen Gegenschein aus.
Den Amtspflegern wird empfohlen, sich genau an die vorgeschriebenen Formulare zu hal-
tten, und sich insbesondere beim Schreiben der Namen von Personen und Orten der Deutlich-
keit und Genauigkeit zu befleißigen.
Für Siegelung ves Empfangscheins darf eine Sportel nicht angesetzt werden.
Empfangscheine mit undeutlich geschriebenen Namen sind vom Oberamte zurückzuweisen.
. 158.
Wenn vie Einstands-Summe für einen israelitischen Jüngling hinterlegt wird, so hat das
Oberamt
1) zu prüfen, ob er des Rechts, einen Ersahmann stellen zu dürfen, theilhaftig sey
. 154. Zif. 3.);
2) im bejahenden Falle solches auf dem für die binterlegte Summe von der Ames-
pflege ausgestellten Empfangsscheine zu beurkunden;
3) im entgegengesetzten Falle die Einleitung zu treffen, daß die hinterlegte Einstands-
Summe an den Hinterleger zurückgezahlt werde; #
4) in zweifelhaften Fällen bei dem Ober-Rekrutirungsrathe anzufragen.
. 159.
Wird. die Caution durch eine württembergische Staats-Obligation berichtigt, so eist sol-
ches am Schlusse des Empfangsscheins von dem Amtepfleger mit den Worten zu bemerken:
„Durch eine Staats-Obligatoon 0p00 fl.“
„baar (wenn 400 fl. zu hinterlegen sindd ... . 100 fl.“
Zur Caution eignen sich nur solche — auf den Namen oder auf den Inhaber lautende
Staats-Obligationen, welche, einzeln oder zusammengerechnet, genau die Summe von 800 fl.
betragen.
1) Wenn vor Berufung zum Militärdienste, oder vor dem Eintritte in das militärpflichtige Alter die
Militärpflicht vorauserfüllt werden will:
„Für den N.— von N.—, geboren den — 18.., welcher seine Militärpflicht vurch Stellung eines Er-
satzmannes vorauserfüllen will, ist, nachdem die Cognition des Königl. Ober-Rekrutirungsraths erfolgt
ist, u. s. w.“